Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 14.12.1993 – 1 StR 656/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

_ München 1 vom

14. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Ismir CB aus SEREEEEEEB. sort geboren am GEHEN

1973,

wegen versuchten Totschlags

903

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, "Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus EEE

als Verteidiger,

Justizassistent z.A. EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft entfällt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, daß nur der ein Jahr übersteigende Teil der Untersuchungshaft von insgesamt mehr als 16 Monaten auf die Strafe angerechnet werde. Soweit die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, ist sie unbegründet. Die gemäß s 301 StPO erforderliche Überprüfung auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht ein Jahr der Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet hat.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-14/1-str-656-93#rd_2

1. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig erhoben. Die Revision teilt nicht mit, welche Umstände das Landgericht zur Vernehmung des Zeugen a] drängten (vgl. hierzu Pikart in KK 3. Aufl. S 344 Rdn. 52; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 244 Rdn. 81). Tatsächlich war der Zeuge selbst der Staatsanwaltschaft erst nach Urteilsverkündung bekannt geworden.

2. Strafzumessung und Strafaussetzung zur Bewährung halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit sie Umstände hervorhebt, die dem Urteil nicht zu entnehmen sind (Nahkampfausbildung u.a.), bleibt das auf die Sachrüge hin unbeachtlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 344 Rän. 19). Das gleiche gilt bezüglich solcher vom Landgericht erörterter Strafzumessungserwägungen, welche die Revision anders gewichtet sehen will. Zutreffend hat das Landgericht es auch abgelehnt, generalpräventive Gesichtspunkte strafschärfend heranzuziehen (BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2 m.w.Nachw.).

Grundsätzlich kann auch bei Verhängung von Jugendstrafe von Bedeutung sein, ob eine Tat bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts als minder schwerer Fall bewertet worden wäre. Die Jugendkammer hat diese Frage nicht erörtert. Das führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei Bejahung der Voraussetzungen des § 213 StGB wäre die von der Revision erstrebte höhere Strafe jedenfalls nicht verhängt worden. Es ist jedoch auch auszuschließen, daß sich das zu Lasten des

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Angeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat alle Milderungsgründe herangezogen und gewürdigt, die - bei einem Erwachsenen - die Anwendung des S 213 StGB eventuell hätten begründen können.

b) Die Ausführungen zur Strafaussetzung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Prognose ist nach den begründeten Darlegungen des Landgerichts gut (vgl. § 21 Abs. 2 JGG).

Eine von der Revision besorgte unzulässige Begründung der Strafhöhe mit Gesichtspunkten der Strafaussetzung ist durch die Urteilsgründe nicht belegt.

3. Die Jugendkammer hat die Nichtanrechnung von einem Jahr Untersuchungshaft auf erzieherische Gründe gestützt; bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft sei die verbleibende Restdauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering (S 52 a Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative JGG).

Diese Ausführungen genügen angesichts der Darlegungen des Landgerichts zur positiven erzieherischen wirkung der Untersuchungshaft und der allgemein als sehr gut angesehenen Prognose nicht. Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung hätte der Angeklagte nach derzeitigem Urteil 20 Monate Jugendstrafe zu verbüßen, bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft wären es nur acht Monate.

Es hätte deswegen dargetan werden müssen, warum trotz der positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine mehr als acht Monate zu verbüßende Haftstrafe hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das gilt umso mehr, als bereits der Vollzug der Untersuchungshaft zu einer positiven erzieherischen Wirkung geführt hatte (BGH, Beschluß vom 9. November 1990 - 2 StR 509/90; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG s 52 a Rän. 7).

Auch ist die zusätzliche Verbüßung von einem Jahr Untersuchungshaft neben der verhängten Strafe im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung nicht in Einklang zu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts zur Strafhöhe, wonach "im vorliegenden Fall aus erzieherischen Gesichtspunkten und aus Gesichtspunkten der Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht keine höhere Strafe erforderlich" ist als zwei Jahre Jugendstrafe.

Diese Ausführungen zeigen zusätzlich,

- daß die abschließende Äußerung des Landgerichts, die "Ahndungskombination" vermeide "im übrigen", daß der Angeklagte in die Versuchung gerate, das Gewicht seiner Tat zu bagatellisieren, nur eine Zusatzerwägung ist und nicht etwa auch belegen soll, daß an sich eine höhere Strafe angemessen sei; und

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- daß es auch bei neuer Verhandlung ausgeschlossen wäre, die Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen. Der Senat entscheidet daher selbst.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Brüning