Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.11.1990 – 2 StR 509/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AF8
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 509/90 BESCHLUSS
Kl ı
in der Strafsache
gegen
Soner TEE aus DEE, geboren am @. CE 1969 in To (TUE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe geht das Landgericht davon aus, daß durch die mehrmonatige Untersuchungshaft bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt worden sei. Desweiteren sei seine Unrechtseinsicht zu berücksichtigen, die in seinem Verhalten nach der Tat, nämlich der Lösung von seinen Mittätern und seiner Rückkehr zu einer geordneten Lebensführung, in seinem umfassenden Geständnis und auch in dem während der Untersuchungshaft unternommenen Selbstmordversuch, zum Ausdruck komme.
Das Landgericht meint aber, daß dennoch die "in der Tat zum Ausdruck gekommene gleichgültige Einstellung gegenüber fremden Rechtsgütern eine weitere nachhaltige erzieherische Einwirkung über einen längeren Zeitraum erforderlich
mache".
Diese Ausführungen genügen angesichts der gewichtigen in der Einstellung und in den Lebensumständen des Angeklag-
ten eingetretenen Veränderungen nicht.
Es hätte dargetan werden müssen, warum trotz der erkennbaren Ansätze zu einer positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine langdauernde und zu verbüßende Haftstrafe hinreichend Rechnung getragen werden kann, zumal schon der Vollzug der Untersuchungshaft den Angeklagten sehr beeindruckt hat.
Herdegen Maier Niemöller Detter Schäfer