Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 08.12.1993 – 3 StR 542/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 8. Dezember 1993

in der Strafsache gegen

Hildegard WB seborene SB aus vB. seboren am. MB 1550 in zw,

wegen Diebstahls u.a.

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. Juni 1993 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch angreift, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Aus-

führungen zum Strafausspruch sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Mit der Revision wird geltend gemacht, die knappen und formelhaften Wendungen des Urteils ließen nicht erkennen, daß sich das Landgericht ernsthaft mit dem Vorliegen

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der Voraussetzungen des S 21 StGB auseinandergesetzt hat. Auch könne dem Urteil nicht entnommen werden, ob die Ein-

zelstrafen tatsächlich gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden seien.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer im Hinblick auf § 21 StGB die Strafe nach S§ 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB S 49 I Strafrahmenverschiebung 3; § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Darauf beruht das Urteil aber nicht. Denn die verhängten Einzelstrafen von zwei bis acht Monaten liegen deutlich im unteren Bereich der gemilderten Strafrahmen; sie sind im übrigen mit Blick auf die rechtsfehlerfrei festgestellten Strafschärfungsgründe, insbesondere die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen als milde zu bezeichnen. Der Senat schließt deshalb aus, daß die Angeklagte durch die fehlende Erörterung der Strafrahmenverschiebung beschwert ist,

Der Umstand, daß es dabei das Wort "schwere" dem Begriff "seelischer Abartigkeit" hinzuzufügen unterlassen hat, läßt nicht besorgen, daß die - sachverständig beratene - Strafkammer die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bestimmung der Einzelstrafen zum Nachteil der Angeklagten zu gering gewichtet hätte. Im übrigen beschwert es die Beschwerdeführerin nicht, daß der Tatrichter zu Gunsten der Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit angenommen hat, ohne die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mitzuteilen.

2. Die Angeklagte rügt ferner, daß die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Syke nicht mitgeteilt worden ist.

zu den einbezogenen Strafen ist dem Urteil lediglich zu entnehmen, daß das Amtsgericht Syke die Angeklagte wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt hat (UA S. 8). Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen (BGHR StGB S 55 I 1 Strafen, einbezogene 1). Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat gegen die mehrfach, allein wegen Diebstahls zehnmal vorbestrafte Angeklagte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt, der - neben den beiden einbezogenen Geldstrafen - 15 Einzelfreiheitsstrafen, davon 13 ebenfalls wegen Diebstahls, zwischen zwei und acht Monaten, in ihrer Summe von insgesamt 80 Monaten, zugrunde liegen. Die unbekannte Höhe der beiden zu 120 Tagessätzen zusammengefaßten Einzelgeldstrafen fällt dabei nicht ins Gewicht.

3. Auch die Rüge, daß entgegen $S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erörtert worden ist, warum insoweit nicht auf eine gesonderte Geldstrafe erkannt worden ist, dringt nicht durch. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und den einbezogenen Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, nachteilige 2 m.w.N.). Das ist hier auszuschließen.

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4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die gebildete Gesamtstrafe auch hinreichend begründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung in einfach gelagerten Fällen auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGHR StGB S 55 I 1 Strafen, einbezogene 1; BGHSt 24, 268, 271). Diesem Erfordernis ist dadurch entsprochen, daß das Gericht die Gesamtstrafe "unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte" (UA S. 16) gebildet hat.

5. Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen, daß im Rahmen der Strafzumessung weder die Bereitschaft der Angeklagten, sich einer stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, noch ihre besondere Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer familiären Situation ausdrücklich berücksichtigt worden seien. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen nicht sämtliche Strafzumessungserwägungen, sondern nur die für die Bemessung der Strafe bestimmenden Gründe angegeben werden. Eine erschöpfende Darstellung aller mitsprechenden Überlegungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Allein daraus, daß ein sich aus der Sachverhaltsschilderung ergebender, für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich erörtert ist, kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen (KK-Hürxthal StPO 3. Aufl. $S 267 Rdn. 24 m.w.N.).

6. Das Landgericht durfte auch strafschärfend berücksichtigen, daß die Angeklagte, die mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln nach eigenen Angaben durchaus

gut auskommt, die Tat nicht aus einer finanziellen Notlage heraus begangen hatte. Die Kammer bezieht damit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in die Strafzumessung ein und berücksichtigt, daß der Entschluß zu stehlen nicht auf Not, also einem eher verständlichen Motiv, beruhte. Das ist eine sachgemäße Erwägung, die geeignet ist, die Taten richtig in den gegebenen Strafrahmen einzufügen (vgl. BGHSt 34, 345, 351, 352; BGHR StGB $S 46 II Lebensumstände 5 m.w.N.).

zschockelt Kutzer Blauth Miebach Winkler