Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 26.10.1993 – 5 StR 606/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
5_ StR 606/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen MB aus TER, geboren am. WEB 1956 in CHEM,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 13. Mai 1993 nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten aufrechterhalten; insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil das Bezirksgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten fehlerhaft bejaht nat.
Der Angeklagte hatte in der Tatnacht vom 31. Dezem-
ber 1992 auf den 1. Januar 1993 bis 1.00 Uhr erhebliche Alkoholmengen getrunken. Die um 12.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von
0,9 o/oo. Daraus hat das Bezirksgericht für die Tatzeit (nach 1.00 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von
1.00 Uhr auszugehen.
Bei einem Blutalkoholwert von 3 0o/oo und mehr muß aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 8 und BGH, Beschluß vom
23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 -, jeweils m.w.N.) eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB regelmäßig in Betracht gezogen werden; zumindest aber ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des S 21 StGB nach Maßgabe der Grundsätze von BGHSt 37, 231 hier gegeben.
Die Begründung, mit der das Bezirksgericht die Voraussetzungen der $S 20, 21 StGB verneint hat - die aus der Art des Delikts hergeleitet wird (UA S$S. 5) -, ist nicht
tragfähig. Zur Frage der Bedeutung des Leistungsverhaltens wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen.
Laufhütte Horstkotte Harms Basdorf Nack