Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 01.07.1999 – 5 StR 606/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. Juli 1999 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin O als Bei-
stand für das Revisionsverfahren bestellt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin K wegen Besorgnis der Befangenheit hat die
Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.
Tepperwien Häger Basdorf
Nack Gerhardt