Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 01.07.1999 – 5 StR 606/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. Juli 1999 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999

beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin O als Bei-

stand für das Revisionsverfahren bestellt.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin K wegen Besorgnis der Befangenheit hat die

Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.

Tepperwien Häger Basdorf

Nack Gerhardt