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BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 3 StR 454/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 454/93

vom

13. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren

gegen

Richard Peter SO zus DEM. sehoren arı > ir ED 5 WERE / Oberschlesien

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993 beschlossen:

Die Anträge des Rechtsanwalts Rp auf wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. September 1993 werden verworfen.

Gründe§

1. Am 31. März 1993 wurde durch das Landgericht Düsseldorf die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat sein Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt 2@®. mit Schriftsatz vom 1. April 1993, bei Gericht eingegangen am 2. April 1993, Revision eingelegt und diese nach am 14. Mai 1993 erfolgter Zustellung des Urteils mit Schriftsatz vom 1. Juni 1993 ordnungsgemäß mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1993, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am 3. Juni 1993, hat Rechtsanwalt N als Wahlverteidiger des Beschuldigten ebenfalls eine gleichlautende Revisionsbegründung zu den Akten gereicht. Das Urteil wurde daraufhin am 8. Juni 1993 auch an Rechtsanwalt

NE zugestellt.

-

Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. August 1993, die Revision nach 8 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen, ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt zZ» am 12. August 1993, dem Wahlverteidiger, Rechts-

anwalt N. am 11. August 1993 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. August 1993, eingegangen am 16. August 1993, teilte der Wahlverteidiger mit, daß er das Mandat mit Schriftsatz vom 3. August 1993 an das Landgericht Düsseldorf niedergelegt habe.

Mit Beschluß vom 1. September 1993 hat der Senat die Revision des Beschuldigten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Rechtsanwalt RB beantragt nunmehr mit Schriftsätzen vom 13. und 29. September 1993 als neuer Wahlverteidiger des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. September 1993. Er macht geltend, sich bereits mit Schriftsatz vom 24. August 1993 gegenüber dem Landgericht Düsseldorf als Wahlverteidiger des Beschuldigten bestellt und Akteneinsicht beantragt zu haben. Diese sei nicht gewährt worden, so daß ihm eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten im Revisionsverfahren nicht möglich gewesen sei.

2. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ohne Erfolg. Das Strafverfahren ist gemäß S 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 1. September 1993 rechtskräftig beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGHR StPO 8 33 a Satz 1 Anhörung 1 m.w.N.). Zudem liegt eine Fristversäumung nicht vor. Der Pflichtverteidiger des Beschuldigten hat form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil eingelegt und diese - ebenso wie der damalige Wahlverteidiger des Beschuldigten - fristgerecht und ordnungsgemäß begründet.

GE

Der Senatsbeschluß vom 1. September 1993 kann auch nicht aufgehoben werden, da mit dem Verwerfungsbeschluß nach Ss 349 Abs. 2 StPO eine rechtskräftige Sachentscheidung getroffen worden ist (BGHSt 17, 94, 96; BGH, Beschluß vom 17. September 1985 - 1 StR 303/85; Pikart in KK 3. Aufl.

s 349 Rdn. 47; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 5 349 Rdn. 23 - jeweils m.w.N.).

Der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er als Antrag auf Nachholung rechtlichgan Gehörs gegen den Senatsbeschluß vom 1. September 1993 yehandelt wird. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Rechtsanwalt RB

trägt keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, daß der Senat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Beschuldigte nicht gehört worden ist. während des Revisionsverfahrens hatten sowohl der Pflichtverteidiger des Beschuldigten als auch sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt N: Gelegenheit zur Äußerung. Dem Beschuldigten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 33 Rdn. 12 m.w.N.).

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