Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.09.1985 – 1 StR 303/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 303/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen W EEE zus KEN, geboren am ee 962 in ei ,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 beschlossen;
Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 28. August 1985 gegen den Beschluß des Senats vom 22. August 1985 wird zurückgewiesen,
Gründe§
Der Senat hat durch Beschluß vom 22, August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Februar 1985 als unbegründet verworfen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 28. August 1985 begehrt der Verurteilte "Nachholung des rechtlichen Gehörs" nach § 33 a StPO mit der Erwägung, er habe eine Verwerfung seines Rechtsmittels "nicht für möglich gehalten", er könne sich nur "vorstellen", daß der Senat gemeint habe, das angefochtene Urteil beruhe nicht auf den "unzweifelhaft vorgekommenen!" Fehlern. Darin sieht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Vorbringen des Verurteilten läuft darauf hinaus, daß der Verwerfungsbeschluß des Senats in der Sache falsch sei, dies die unzureichende Berücksichtigung seiner Ausführungen beweise und deshalb eine Korrektur erfolgen müsse. Daß damit ein Antrag nach § 33 a StPO „nicht begründet werden kann, liegt auf der Hand.
Bei der Prüfung, ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag nach § 349 Abs, ? StPO auf jedes einzelne Argument des Revisionsvorbringens ausdrücklich eingegangen ist. Das Revisionsgericht prüft die Begründetheit des Rechtsmittels anhand des Vorbringens der Revision ohne Beschränkung auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
Der Senat war auch nicht gehalten, dem Verurteilten vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Abschrift des in dem Antrag der Bundesanwaltschaft zitierten unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofes zugänglich zu machen. Den Rechtssatz, für dessen Richtigkeit sich die Bundesanwaltschaft auf das zitierte Urteil berief, hatte sie in ihrer Antragsschrift dargelegt. Für die Erteilung von Urteilsabschriften ist weder die Bundesanwaltschaft noch der erkennende Senat, sondern ausschließlich die Justizverwaltung zuständig. Einen entsprechenden Antrar an den Präsidenten des Bundesgerichtshofes hätte der Verurteilte rechtzeitig stellen können, wenn er die Richtigkeit des Zitats hätte überprüfen wollen.
Die Ausführungen zur Formulierung der Entscheidungsformel bei einer Beschlußverwerfung nach § 349 Abs. >? StPO liegen neben der Sache,
Eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu der Gegenerklärung des Beschwerdeführers ist nicht eingeholt worden. Sie ist vom Gesetz auch nicht vorgesehen.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Schimansky