Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 24.09.1993 – 2 StR 449/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 449/93 Iesmn.
vom
24. September 1993 in der Strafsache
gegen
Peter Ernst KO „aus ME. dort geboren am wm. WER 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. März 1993 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Soweit dem Angeklagten bei der Findung des Strafrahmens und der Strafzumessung angelastet wird, daß das Rauschgift "vollständig in Endverbraucherkreise gelangt ist”, schließt der Senat aus, daß sich diese Erwägung auf die Festsetzung
der Strafe ausgewirkt hat. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß der Angeklagte teilweise freige-
sprochen wird.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. August 1993 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die zugelassene Anklage vom 27. Juli 1992 (Bl. 75 ££., 99 d.A.) legte dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt Betäubungsmittel erworben, eingeführt und damit Handel getrieben zu haben, so in mindestens fünf bis sechs Fällen insgesamt 30-40 kg Haschisch nach Deutschland eingeführt und hier gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Von diesem ursprünglich erhobenen Anklagevorwurf waren alle Einzelakte mit einer Ausnahme als nicht erwiesen ausgeschieden, weshalb eine Freisprechung im übrigen erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 21. April 1993 - 2 StR 605/92; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., S 260 Rdn. 14 m.w.N.)."
Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Streck