Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.04.1993 – 2 StR 605/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 605/92 Hat vom

21. April 1993

in der Strafsache

gegen

Ewald Albert L En zus CE, geboren am WS. EEE 1954 in Zei.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli 1992 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigespro-

chen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse

zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese

Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sin-

ne des 5 349 Abs. 2 StPO.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-605-92#rd_2

Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 14. April 1992 zur Last gelegt worden, "in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen" sich an den Kindern Jennifer, Nadia und Daniel sexuell vergangen zu haben. Das Lanägericht hat den Angeklagten aber nicht wegen einer fortgesetzten Tat, sondern nur wegen eines Vorfalles, gleichzeitig begangen gegenüber allen drei Kindern, verurteilt. Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfes freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPo S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 und 4). Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.

Jähnke Theune Gollwitzer Detter Streck