Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.09.1993 – 2 StR 441/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/93 AN 22. September 1993
in der Strafsache
gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG a.F.) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, führt nur zu der vorliegenden Änderung des Schuldspruchs:
Die von der Strafkammer nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen offenbar vertretene Auffassung, § 29 a BtMG n.F. stelle hier wegen Annahme eines minder schweren Falles nach $S 29 a Abs. 2 BtMG n.r. eine mildere Strafvorschrift (im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB) als S 29 BtMG a.F. dar, trifft nicht zu. Bei der neuen Vorschrift handelt es sich um ein Verbrechen, bei der alten hingegen um ein Vergehen. Ferner ist der in S 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr angeführten Milderungsgründe und des Umstandes, daß die in
Rede stehende Schiffsladung Haschisch möglicherweise überhaupt nicht existierte, hätte anwenden können, geringer als derjenige, den S 29 a Abs. 2 BtMG n.F. für minder schwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 1993 - 1 StR 112/93 = StV 1993, 364; Beschl. v. 7. September 1993 -
1 StR 491/93; Urt. v. 26. August 1993 - 4 StR 326/93). Der Rechtsfolgenausspruch wird hiervon nicht berührt. Daß die Strafkammer bei Anwendung des § 29 BtMG a.F. eine niedrigere Strafe verhängt hätte, schließt der Senat aus.
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Streck