Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.09.1993 – 5 StR 523/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. September 1993 in der Strafsache
gegen
l. Bernd L mb aus Bo iii, geboren am BR. EEE 1946 in Hei,
2. Uwe Manfred R ED | caus 7, geboren am &. EEE» 1962 in wei,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
voE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Lee wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie hinsichtlich dieses Angeklagten im gesamten Straf-
ausspruch;
b) soweit sich das Urteil gegen den Angeklagten RB zichtet.
2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendstraf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen Bei-
hilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Ver-
A in
sicherungsbetrug, wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung sowie wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug und Anstiftung zur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt.
Der Mitangeklagte ReiEe, der keine Revision eingelegt hat, wurde vom Landgericht wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Jugendstrafe
wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das behauptete Verfahrenshindernis der überlangen Dauer des Strafverfahrens besteht nicht. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wurden in der Zeit zwischen Juli 1982 und Oktober 1985 begangen. Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen im September 1988 auf; die Anklage gegen den Beschwerdeführer und weitere vier Angeklagte datiert vom 29. Mai 1991, sie ging ein beim Landgericht Hannover am 27. November 1991. Nachdem das Landgericht das Hauptverfahren mit Beschluß vom
9. März 1992 eröffnet hatte, fand die Hauptverhandlung gegen die fünf Angeklagten in der Zeit vom 3. Dezember bis 17. Dezember 1992 statt.
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Abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die Wirkung eines allgemeinen Verfahrenshindernisses nicht zukommt (BGHSt 35, 137, 140 m.w.N., BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 19; BGH NStZ 1989, 283; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1993, 450), gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, wistra 1993, 219) im vorliegenden Fall keine andere, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Betrachtung. Angesichts der Schwere der hier angeklagten Straftaten sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Ermittlungen in den einzelnen Fällen, in denen wiederum neben dem Angeklagten zahlreiche andere Beteiligte und deren Tatbeiträge ermittelt werden mußten, stellt sich die bisherige Verfahrensdauer jedenfalls nicht als überlang dar. Der neue Tatrichter wird indessen die weit zurückliegende Tatzeit ebenso wie die lange Verfahrensdauer bei der erneuten Strafzumessung zu bedenken haben (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5).
2. Der gegen den Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch in den Fällen 1, 2 und 3 der Urteilsgründe hält jeweils einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen beauftragte der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Schausteller Bi@EMB den Angeklagten und den Mitangeklagten Re-WEB, das von Bi@WiB angemietete Haus Hi@ihstraße @ in Wei in Brand zu setzen, damit er die Versicherungssumme kassieren könnte (UA S. 7). Entsprechend dem gemeinsamen Plan suchten der Beschwerdeführer und der Angeklagte Re am 9. Juli 1982 das ihnen bekannte
Haus auf. Während der Angeklagte im Pkw wartete, zündete Re mit Hilfe eines Brandbeschleunigers im Wohnraum ein Sofa an. Weitere Einrichtungsgegenstände wurden beschädigt, das Feuer erlosch jedoch alsbald (Fall 1 der Urteilsgründe).
Nach diesem Mißerfolg wurde zwischen den beiden Angeklagten und Bis eine erneute Brandlegung vereinbart. Als die Angeklagten am 4. August 1982 am Hause des BiB vorbeikamen und sahen, daß Bi@EEB Sas Haus gerade verlassen hatte (UA S. 13), entschlossen sie sich erneut, das Gebäude in Brand zu setzen. Der Angeklagte REED lecste in den Räumen des Erdgeschosses einen Brand; es entstand ein Sach- und Gebäudeschaden von etwa 250.000 DM (Fall 2 der Urteilsgründe). Das Landgericht schließt in beiden Fällen nicht aus, daß Bil selbst bereits den Brandbeschleuniger im Haus
ausgegossen hatte.
Das Landgericht, das den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten Rem in diesen beiden Fällen der schweren und der versuchten schweren Brandstiftung nach
s 306 StGB jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug nach § 265 StGB für schuldig erachtet, hat ersichtlich nicht geprüft, ob das Gebäude zur Tatzeit jeweils noch der Wohnung von Menschen diente. Da das Haus im Auftrag des Mieters Bi in Brand gesetzt wurde, und dieser - nicht ausschließbar - den Brandbeschleuniger selbst zuvor in den Räumen ausgelegt hatte, lag es nahe, daß Bin mit der Auftragserteilung zur Brandstiftung die bisherige Zweckbestimmung des Hauses
- nämlich ihm als Wohnung Zu dienen - jeweils aufgegeben hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122). Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der
Auftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB SS 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8). Daß sich im Hause außer der Wohnung Bi@iiEB weitere wohnungen befanden, besagt das Urteil nicht. Zwar ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß auch die Ehefrau des BIER - jedenfalls am 4. August 1982 - nicht zu Hause war (UA S. 8). Dies läßt die Möglichkeit offen, daß das Haus doch noch zur Wohnung von Menschen diente. Die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob die Ehefrau überhaupt mit ihrem Mann gemeinsam das Haus Himstraße B bewohnte, ob sie in die Planungen eingeweiht war und ob sie sich mit der Brandlegung einverstanden erklärt hatte. Dies bedarf weiterer Aufklärung. Denn der Auftraggeber Bi@B konnte zwar die Zweckbestimmung des Hauses als Wohnung für sich selbst aufgeben, nicht jedoch für seine Ehefrau oder andere möglicherweise mit im Haus lebende Bewohner (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4 m.w.N.).
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe.
b) Auch soweit das Landgericht den Mitangeklagten ReB-EB im Fall 3 der Urteilsgründe der schweren Brandstiftung nach § 306 StGB und den Beschwerdeführer der Beihilfe hierzu für schuldig befunden hat, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, daß der Angeklagte FEB am 5. September 1982 nachts in einer Gaststätte in Bee auftragsgemäß einen Brand mit Hilfe eines zuvor von Dritten verteilten Brandbeschleunigers
legte, der einen Sach- und Gebäudeschaden von etwa
300.000 DM verursachte. Der Beschwerdeführer, der die Örtlichkeiten kannte, hatte den Mitangeklagten Reime in Kenntnis des Tatplans nach Bois» sefahren; er wartete während der Brandlegung im Pkw und nahm PB anschließend wieder auf.
Das Landgericht teilt nicht mit, von welchem der drei Tatbestände der § 306 StGB es ausgeht. Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen zur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob es sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2, 3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, daß beide Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB 5 306 Nr. 2 Wohnung 7).
Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 3 StGB liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen eher fern. Zumindest hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine verschlossene Gaststätte, für die die Beteiligten zunächst in einem anderen Ort den Schlüssel holen müssen, und die bereits mit Brandbeschleunigern für die bevorstehende Brandlegung vorbereitet ist, mitten in der Nacht eine Räumlichkeit im Sinne von § 306 Nr. 3 StGB darstellen kann. Denn der Tatbestand setzt voraus, daß die Inbrandsetzung zu einer Zeit erfolgt, während der sich Menschen in der Räumlichkeit aufzuhalten pflegen. Feststellungen zu anderen, in enger Verbundenheit zu der Gaststätte belegenen Gebäuden, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen auch zur Nachtzeit dienten (vgl. BGHR StGB §§ 306 Nr. 3 Räumlichkeit 1), sind dem Urteil nicht zu entneh-
men.
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Da die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 und Nr. 3 StGB nicht mit den erforderlichen Tatsachenfeststellungen belegt sind, muß die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zu diesem Delikt - ebenso wie damit tateinheitlich begangene Beihilfe zum Versicherungsbetrug - aufgehoben werden.
3. Der Senat hat darüber hinaus auch die übrigen gegen
den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen aufgeho-
ben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese angesichts des engen Zusammenhangs aller hier zu beurteilenden Delikte von der Höhe der aufgehobenen Strafen
mitbestimmt worden sind.
4. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung in den Fällen 1, 2 und 3 auf den Mitangeklagten RES zu erstrecken.
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