Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 24.08.1993 – 4 StR 452/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. August 1993
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an 24. August 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 9, März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, Nicht aufgehoben werden jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Alkoholisierung des Angeklagten; in diesem Umfang bleiben die Feststellungen bestehen.
II. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als die Beurtei-
Jung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht rechtlicher Prüfung nicht standhält.
1. Nach den Feststellungen lockte der 63jährige Angeklagte am 24. August 1992 gegen 11 Uhr, nachdem er zuvor bereits Weinbrand und Bier getrunken hatte, die fünfjährige Saskia W, unter einem Vorwand in sein von ihm allein bewohntes Haus. Dort entkleidete er das Mädchen teilweise und versuchte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dies mißlang. Gleichwohl kam es bei dem Angeklagten zum Samenerguß. Nach der Tat trank der Angeklagte "ca. 5 weitere Goldbrand sowie ein weiteres Bier" (UA 3). Eine dem Angeklagten um 16 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 %o.
Die Jugendschutzkammer ist zur Alkoholisierung des Angeklagten dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 %0 errechnet hat. Hiervon ausgehend hat sie als nicht ausschließbar zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er sich aufgrund des zuvor genossenen Alkohols in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden hat.
2. Das Urteil leidet bereits daran, daß sich ihm nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise entnehmen läßt, wie die Jugendschutzkammer zu dem Ergebnis der von ihr angenommenen Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,8 %0o gelangt ist. Dazu hätte es wegen des Nachtrunks der vollständigen Wiedergabe der Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen (insbesondere Menge des genossenen Alkohols, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten, Verteilungsfaktor
und Resorptionsdefizit) bedurft (st. Rspr.; BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8, 15). Ent-. gegen den Berechnungen des Landgerichts kommt hier eine Blutalkoholkonzentration in Betracht, die um annähernd 1 %o über dem von der Jugendkammer angenommenen Wert liegt (vgl. Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung (1976), Ss, 57 E£):
Ausgehend von dem Ergebnis der um 16 Uhr entnommenen Blutprobe errechnet sich - ohne Berücksichtigung des Nachtrunks -— für die Tatzeit (11 Uhr) eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,32 %0o (zur Berechnung BGHSt 37, 231, 237; Salger DRiZ 1989, 174 £). Hiervon ist der Blutalkoholwert des Nachtrunks abzuziehen. Geht man zugunsten des Angeklagten davon aus, daß die nachgetrunkenen Gläser Goldbrand je 20 ml (= 0,02 1; vgl. UA 2) mit 38 % Alkohol und das eine Glas Bier 0,3 1 mit 5 % Alkohol enthielten, so hat der Angeklagte nach der Tat ca. 42 g reinen Alkohol konsumiert. Daraus errechnet sich nach der sogenannten Widmark-Formel unter Zugrundelegung eines geschätzten Körpergewichts von 70 kg, eines durchschnittlichen Reduktionsfaktors von 0,7 und des Resorptionsdefizits, das nach dem Zweifelssatz mit 30 % anzusetzen ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10), ein Blutalkoholwert des Nachtrunks von ca. 0,60 %0. Ein stündlicher Abbauwert ist für den Nachtrunk nicht gesondert in Ansatz zu bringen, weil der Abbau bereits bei der Rückrechnung von der Blutentnahmezeit auf den Tatzeitpunkt berücksichtigt worden ist und insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (BGHR StGB 8 21 Blutalkoholkonzentration 12). Zieht man deshalb den Nachtrunk-Blutalkoholwert von 0,60 %0 von dem durch Rückrechnung ermit-
telten maximalen Blutalkoholwert ab, so errechnet sich eine maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,72 %0. Eine derart hohe Alkoholisierung nähert sich aber dem Grenzwert von 3 %o, von dem an auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme von Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 m.w.N.).
3. Hinzu kommt, daß das Tatgeschehen und die persönlichen Umstände des Angeklagten die Frage nahe legen, ob bei dem Angeklagten ein Altersabbau vorliegt, der bereits ein Stadium erreicht hat, in dem auch schon für sich genommen eine allgemeine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen oder jedenfalls nicht mehr auszuschließen ist. Daß der "intellektuell sehr einfach strukturierte" Angeklagte erstmals in fortgeschrittenem Alter straffällig geworden ist, er "unter gesundheitlichen Problemen und Einsamkeit zu leiden hat" (UA 5) und sich in diesem Zustand an einem fünfjährigen Mädchen sexuell vergangen hat, sind Umstände, die zu einer ausdrücklichen Prüfung dieser Frage drängten. Für einen Nichtmediziner ist die Frage altersbedingter Rückbildung der geistigen Kräfte aus eigener Sachkunde nur schwer zu beurteilen. Deshalb hätte hier für die Jugendschutzkammer Anlaß bestanden, einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Alterskriminalität hinzuzuziehen (BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5, 6 m.w.N.).
Daß das Urteil die Frage einer möglichen altersbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht erörtert, erweist sich unter den hier gegebenen Umständen als sachlichrechtlicher Mangel, auf dem das Urteil auch beruht (BGHER
StGB § 21 Sachmangel 1). Zwar hat die Jugendschutzkammer dem Angeklagten - aufgrund seiner Alkoholisierung - erheblich verminderte Schuldfähigkeit (5 21 StGB) zugebilligt. Es liegen nach Lage der Dinge auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte bereits allein aufgrund eines Altersabbaus zur Tatzeit schuldunfähig war. Dagegen kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß infolge eines Altersabbaus im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben war. Dies wird um so eher in Betracht zu ziehen sein, je näher die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit dem Grenzwert von 3,0 %o kommt.
4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt, Sie können deshalb mit Ausnahme derjenigen, die die Alkoholisierung des Angeklagten betreffen, aufrechterhalten bleiben.
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer, sollte sie wiederum die - wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen, bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen haben wird, daß die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten bei der Tat (vgl. UA 5) möglicherweise auf der Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens beruht, die zur Anwendung des § 21 StGB führt und ihm deshalb nicht straferschwerend angelastet werden darf (st. Repr.; BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24 m.w.N.). Daß sich der Angeklagte "über die Interessen des ... Kindes zum Zwecke eigener sexueller Befriedigung hinweggesetzt hat"
SJ
(UA 5), gehört zum Regelbild des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 StGB und bildet deshalb für sich keinen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (S 46 Abs. 3 StGB; vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 46 Rän. 45 m.w.N.).
Meyer-Goßner Nehm
Tolksdorf£f Tepperwien
Maatz