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BGH Beschluss vom 28.07.1993 – 2 StR 78/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 78/93

28. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Pasqualino C EB „aus KEWEB, geboren am ® GER 1948 in Brei GE (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Sachrüge und Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat hält jedoch die Erörterung einzelner Verfahrensrügen für angezeigt. Insoweit gilt folgendes:

1. Der Revisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung ($S 338 Nr. 7 in Verbindung mit § 275 StPO) liegt nicht vor. Aus der Gesamtheit der dienstlichen Erklärungen, die Berufsrichter, Geschäftsstellen- und Kanzleibedienstete abgegeben haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß der Berichterstatter der Strafkammer das von allen drei Richtern unterschriebene Urteil am 26. Oktober 1992, dem letzten Tage der Frist, auf die Geschäftsstelle gebracht hat. Damit war die Frist des § 275 StPO gewahrt. Daran ändert es nichts, daß später das Urteil zunächst nicht auffindbar war und erst nach Ablauf der Frist am 28. Oktober

1992 einen Eingangsstempel der Geschäftsstelle erhielt. Diese Besonderheit findet ihre Erklärung darin, daß die Geschäftsstelle am 26. Oktober 1992 nicht besetzt war und der Vorsitzende am selben Tage den auf der Geschäftsstelle liegenden, das Urteil bereits enthaltenden Protokollband noch einmal an sich genommen und in seinem Dienstzimmer abgelegt hatte.

2. Der Revisionsgrund fehlerhafter Gerichtsbesetzung (5 338 Nr. 1 StPO) ist ebensowenig gegeben.

a) Die erkennende 6. Strafkammer war nach dem Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluß vom 30. April 1991 geschäftsplanmäßig zur Verhandlung und Entscheidung der Sache berufen. Der genannte Präsidiumsbeschluß begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch insoweit, als danach der Sachzusammenhang mit einem bestimmten Ermittlungskomplex ("EK-Spezi", vgl. UA S. 7) das zuständigkeitsbegründende Kriterium war. Der Senat hat dies bereits wiederholt entschieden (BGHR StPO § 338 Nr. i Geschäftsverteilungsplan 2, BGH, Beschl. v.

3. März 1993 - 2 StR 636/92) und hält daran fest.

b) Das Verfahren des Schöffenwahlausschusses zur Bestimmung der Schöffen erfüllte die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Wahl (vgl. BGH NIW 1986, 1358).

c) Die Mitwirkung des Schöffen we entsprach dem Gesetz. Mit Recht ist dieser Schöffe aus der Hilfsschöffenliste in die Hauptschöffenliste übertragen und dort an die Stelle des als Hauptschöffen gestrichenen R. gesetzt wor-

den. Daran ändert es nichts, daß R. bereits vor der Schöffenwahl verstorben war. S 49 Abs. 2 GVG gilt auch für diesen Fall. Maßgebend ist allein die Streichung einer in der Schöffenliste als Hauptschöffe verzeichneten Person. Auf den Grund der Streichung kommt es nicht an, sofern nur die Streichung geboten war. Dies traf hier zu. Auch ein verstorbener Schöffe ist aus der Schöffenliste zu streichen (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht S 52 GVG

Rdn. 3). Daß die als Schöffe aufgeführte Person schon vor der Schöffenwahl verstorben war, also nicht mehr Schöffe geworden ist, macht insoweit keinen Unterschied: ihre Streichung ist auch in diesem Falle geboten und äußert die daran von Gesetzes wegen geknüpfte Rechtsfolge (vgl. für den Fall der ungültigen Wahl: LG Frankfurt am Main NJW 1985, 928).

d) Die Mitwirkung des Schöffen Me 1äßt sich nicht mit der Begründung beanstanden, der zunächst berufene Schöffe F. sei zu Unrecht vom Schöffenamt entbunden worden. Die Entbindungsentscheidung war nicht willkürlich und ist im übrigen (soweit Willkür ausscheidet) der Anfechtung auch im Revisionsverfahren entzogen (SS 77 Abs. 1, 54 Abs. 3 Satz 1 GVG in Verbindung mit S 336 Satz 2 StPO).

3. Die Rüge der Verletzung des $S 60 Nr. 2 StPO ist gleichfalls unbegründet. Der Zeuge AM ist zu Recht vereidigt worden. Er war nicht Tatbeteiligter. Die Tat (im verfahrensrechtlichen Sinne, vgl. BGH StV 1992, 547) bestand - sieht man von der Rauschgiftverwahrung für "T@&@B" ab - hier darin, daß der Angeklagte Rauschgift an D'An@B lieferte. An dieser Tat war A@B nicht beteiligt. Daß er Rauschgift

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/2-str-78-93#rd_10

von D'An@B bezog, das aus Lieferungen des Angeklagten Stammte, machte ihn nicht zum Tatbeteiligten des Angeklagten. Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß ABB bei einem Rauschgiftgeschäft mit dem Angeklagten zusammengewirkt hätte.

Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung; gleiches gilt für die Sachrüge.

Jähnke Theune Niemöller Detter Streck