Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 09.03.1993 – 5 StR 102/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 102/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. März 1993 in der Strafsache gegen

A Houschi vn au: CHE geboren am EEE 1937 ir u (Marokko) ,

wegen Vergewaltigung u. a.

So

20

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. Novem-

ber 1992 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis erfolglos. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; allerdings ist das Konkurrenzverhältnis abweichend zu beurteilen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/5-str-102-93#rd_2

Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, werden beide Verbrechen der Vergewaltigung durch dasselbe fortwirkende Nötigungsmittel zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 106; NStZ 1985, 546; Laufhütte in LK 10. Aufl. S 177 Rdn. 20 m.w.N.). S 265 StPO steht mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten einer Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt unverändert, so daß - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2, 4;

Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - 5 StR 673/92 -).

Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdorf