Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.07.1993 – 2 StR 351/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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WL2H
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 v ey vom 16. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Andreas Stefan S m aus FEB, geboren am ib. &B-GEB 1951 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
“
WZZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 1993 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) unterblieben ist.
Das Landgericht hat sich nämlich rechtsfehlerhaft nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt (vgl. u.a. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). Nach den Urteilsfeststellungen konsumiert der Angeklagte seit 1969 Drogen, zunächst Haschisch, dann auch Heroin und Amphetamine. Er ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bisher fünfmal bestraft worden. Nach der letzten Haftentlassung im Januar 1991 suchte und fand er wieder sehr schnell Kontakte zur Trierer Drogenszene und konsumierte alsbald wieder Haschisch, Amphetamine, Heroin und auch Kokain (UA S. 6). Die verfahrensgegenständlichen Taten beruhen auf der vom Tatrichter festgestellten Drogenabhängigkeit des Angeklagten
(UA S. 19).
Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben waren (vgl. BGHR a.a.0. Ablehnung 6, 8), erörtern müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte, der eine Therapiebereitschaft in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat (UA S. 19), infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Diese Prüfung muß nachgeholt werden.
ME
Der Senat kann ausschließen, daß sich eine Unterbrinungsanordnung auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
ahnke Maier Theune Detter Streck