Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 29.06.1993 – 5 StR 215/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen

Thomas H EEE „aus Bu, geboren am iR. Emm 1964 in Hamm.

wegen Totschlags

+03

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Dr. Schaefer

Häger

Nack

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEE»>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EEE als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags

und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen

wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit der Sachrüge; der Angeklagte erhebt zudem mehrere Verfahrensrügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte die 22jährige Anhalterin Lara HoM® in seinem PKW mit und fuhr, ohne daß festgestellt werden konnte, daß das gegen ihren willen geschah, mit ihr zu seinem Wochenendhaus in Hol@- SB. Im Haus führte er mit

ihr ohne Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr aus; damit war sie aber, was das Landgericht aus ihrem Persönlichkeitsbild folgert, "innerlich nicht einverstanden". Deshalb setzte das "Dulden des Beischlafs" durch Lara Ho@8 "zwangsläufig voraus, daß sie der Angeklagte zuvor bedrohte" (UA S. 31/32). "Wie und womit die Drohung erfolgte und was sich dabei im einzelnen abgespielt hat, konnte nicht geklärt werden" (UA S. 94).

Das Landgericht kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte die Situation mißverstanden und die "(fortdauernde) innere Abwehr von Lara Ho@® nicht wahrgenommen hat" (UA S. 32, 95); deswegen sei ein Vergewaltigungsvorsatz nicht sicher festzustellen. Es liege aber eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB vor, denn der Angeklagte habe "Lara Ho@& zu Beginn seiner Zudringlichkeit mit einem empfindlichen Übel bedroht, ihr möglicherweise ein Messer oder eine andere Waffe vorgehalten, woraufhin Lara Ho@® sich entschloß, den Beischlaf mit dem Angeklagten zu dulden" (UA S. 94).

Nach dem Geschlechtsverkehr kam es zu verschiedenen Aggressionen des Angeklagten gegenüber Lara HoW@. Dabei schlug er sie bewußtlos und erdrosselte sie, als sie infolge der Bewußtlosigkeit nicht mehr abwehrfähig war. Das Motiv für die Tötung konnte nicht sicher aufgeklärt werden. Das Landgericht sieht sich "nach gründlicher Prüfung eventueller anderer Geschehensabläufe und Tatmotive nicht in der Lage, das Verdeckungsmotiv oder ein anderes Motiv für die Tat mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen" (UA S. 96).

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II.

Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten kommt es nicht an, weil das Urteil auf die sachlichrechtlichen Angriffe des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist.

1. Die Verurteilung wegen Nötigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht, zu welchem Verhalten der Angeklagte das Opfer genötigt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts ist nicht nachgewiesen, daß er die fortdauernde innere Abwehr des Opfers gegen den Geschlechtsverkehr wahrgenommen hat. Er hat damit den Geschlechtsverkehr, mit welchem Nötigungsmittel auch immer, nicht vorsätzlich erzwungen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß er das Opfer zu einem anderen Verhalten oder Unterlassen genötigt hat.

Die aufgezeigten Unklarheiten im Hinblick auf die Zielsetzung des Angeklagten verhelfen auch der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des 5 177 StGB wendet, zum Erfolg. Denn die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe möglicherweise die Bereitschaft von Lara HoW@9 zum Beischlaf angenommen (UA S. 32, 95), läßt sich nicht mit den Urteilsausführungen vereinbaren, nach denen der Angeklagte Lara Ho@®. die leichtfertige sexuelle Begegnungen ablehnte, "zuvor" bedroht hat, und zwar möglicherweise unter Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Drohmittel, zu denen Messer, Skalpelle und ein Gasrevolver

gehörten.

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2. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte in dem genannten Tatkomplex Lara Ho@& vergewaltigt hat, nötigt zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen Totschlags, weil nicht ausgeschlossen ist, daß beide Tatkomplexe sachlich ineinander übergehen und deshalb eine Tat darstellen. Der zweite Komplex kann sich dann unter Umständen

als Mord darstellen,

III.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zur Frage der Anwendung des § 21 StGB neue Feststellungen zu treffen. Zur Verwendung des Begriffes Krankheitswert (gemeint ist ersichtlich die Gewichtigkeit der schweren anderen seelischen Abartigkeit) verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHSt 37, 397, 401 ff (vgl. auch BGHR § 21 StGB seelische Abartigkeit 24; BGH, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 StR 418/92 -, vom 8. Dezember 1992 - 4 StR 540/92 - und vom 10. November 1992

Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Nack