Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.12.1992 – 4 StR 540/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 540/92
vom
8. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Yves FO aus HE, geboren am GEB 1971 in MB. zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.ä.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 11. Juni 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig, da die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO noch ge-
nügt. Obwohl sie sich weitgehend in bloßen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft, läßt sich der ausdrücklich vorgetragenen Rüge, das Bezirksgericht habe gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen, entnehmen, daß die Revision auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken.
zur Persönlichkeitsstruktur des zu den Tatzeiten 19 Jahre alten, zweimal einschlägig vorbestraften Angeklagten führt das Bezirksgericht aus, es handele sich bei ihm um einen introvertierten Einzelgänger, dessen Verhalten durch Emotionsarmut, Mißtrauen gegenüber anderen Menschen, aggressives Verhalten und Egozentrik geprägt sei. Gewaltanwendung sei für ihn "ein adäquates Mittel, um mit Personen weiblichen Geschlechts, mit denen er bisher weder freundschaftliche noch Liebesbeziehungen unterhalten habe, sexuelle Kontakte herzustellen". Bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit kommt es - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis, daß diese bei sämtlichen Taten uneingeschränkt zu bejahen sei. Hinweise für das Vorliegen einer körperlich nicht begründbaren Geisteskrankheit, eines Gemütsleidens oder einer anderen schweren psychischen Erkrankung bestünden nicht. Zwar sei bei früheren Untersuchungen eine "primäre psychische Fehlentwicklung festgestellt worden, aber ohne Krankheitswert". Daran habe sich seitdem nichts geändert.
Diese knappen Ausführungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Bezirksgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei dem Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Bereits die zur Ablehnung der Voraussetzungen des S 21 StGB herangezogene Begründung, der Zustand des Angeklagten habe keinen Krankheitswert, läßt besorgen, daß das Bezirksgericht von einem falschen Verständnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Dieses umfaßt, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten hat, auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79). Wenn das Bezirksgericht mit seiner Formulierung allerdings zum Ausdruck bringen wollte, daß die Persönlichkeit des Angeklagten keine Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so wäre dies zumindest methodisch nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1991, 428 m.w.N.); die hierzu vom Bezirksgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen ein solches Ergebnis jedoch nicht.
Insbesondere lassen sie nicht erkennen, daß das Bezirksgericht die hierfür erforderliche Gesamtbetrachtung vorgenommen hat, in die die Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4 und 9). Das erheblich von der Norm abweichende Sexualverhalten des Angeklagten würdigt das
Bezirksgericht - ohne dabei auf die zunehmende Rückfallgeschwindigkeit einzugehen - unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen der Sachverständigen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, daß dieses keine Progredienz zeige und deshalb nicht auf eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung zur Tatzeit hinweise, Triebstörungen sind Jedoch in erster Linie unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie als schwere seelische Abartigkeit geeignet sind, eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit herbeizuführen. Hierfür kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt Gabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10 und 12 m.w.N.).
Hier hatte der Angeklagte eine durch männliche Gewalthandlungen gegen seine Mutter geprägte Kindheit und Jugend. Dieser Umstand sowie die Einzelheiten der von ihm zuletzt in schneller Wiederholung begangenen Taten konnten bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben.
Die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch kann bestehenbleiben, weil nach den Feststellungen auszuschließen ist, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei seinen Taten gänzlich aufgehoben war.
Sofern der neue Tatrichter zu der sicheren Überzeugung gelangen sollte, daß der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, wird er zu erwägen haben, ob der stark rückfallgefährdete Angeklagte - was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot möglich wäre (S 358 Abs. 2 StPO) - in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.
Ferner weist der Senat darauf hin, daß es für die Frage des anzuwendenden Rechts auf Heranwachsende nicht entscheidend ist, ob der Heranwachsende das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet. Maßgebend ist vielmehr, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (vgl. BGHSt 36, 37, 40). Hierzu werden bei dem sozial entwurzelten Angeklagten, dessen bisheriger Lebensweg keine Planung erkennen läßt, die seine Ausreifung belegen könnte, eingehendere Erörterungen als bisher erforderlich sein. Sollte die in der neuen Hauptverhandlung - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - vorzunehmende Prüfung zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen, so wird sich die wegen schädlicher Neigungen und Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe an den ganz erheblichen erzieherischen Defiziten des Angeklagten auszurichten haben;
ihre Dauer muß daher nicht notwendig unter der der bisher verhängten außerordentlich maßvollen Freiheitsstrafe liegen.
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