Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 30.09.1992 – 4 StR 418/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
30. September 1992 in der Strafsache
gegen
Markus H BD . ohne festen Wohnsitz, geboren am GEIEED 1955 in vB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
30. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. Juni 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge und die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, sind unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Nach den Feststellungen kam es während eines Zechgelages in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer Manfred s> zu einer Meinungsverschiedenheit darüber, welchen Dienstgrad der Angeklagte bei der Bundeswehr erreicht hatte. Der Streit wurde jedoch durch den Abschluß einer Wette beigelegt. Gemeinsam mit ihrem Gastgeber hörten der Angeklagte und sg» anschließend Musik, sahen sich einen Videofilm an und legten sich schließlich gegen 2 Uhr morgens zur Ruhe. Als der Angeklagte gegen 2.45 Uhr die Wohnung verlassen wollte, fiel sein Blick zufällig auf den stark angetrunkenen, schlafenden sm. Er beschloß, SB wegen dessen Äußerungen im Zusammenhang mit der Bundeswehr "einen Denkzettel zu verpassen", Nach einigem Nachdenken legte er ihm einen Gürtel in einer Schlinge um den Hals, zog sie über einen Zeitraum von drei bis fünf Minuten fest zu und würgte sein Opfer anschließend mit der Hand am Kehlkopf. Nachdem der Angeklagte sich durch Kontrollieren des Herzschlages vergewissert hatte, daß sm tot war, packte er seine persönliche Habe und verständigte anschließend telefonisch mit den Worten: "Schicken Sie mir einen Streifenwagen; ... ich habe einen umgebracht" die Polizei. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit betrug 1,86 %o.
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei ge-
prägt durch leichte Erregbarkeit, die bei Kränkungen in eine aggressive Reaktion umschlage, sowie durch einen narzistischen Anspruch auf Anerkennung, der im Leben des Angeklagten - mit Ausnahme seines Dienstes bei der Bundeswehr - nur selten befriedigt worden sei. Diese Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten jedoch "auch im Zusammenwirken mit dem Alkohol keinen Krankheitswert". Erst recht habe der von dem Angeklagten genossene Alkohol allein zu keiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt. Schließlich sei davon auszugehen, daß Affekte das Tun des Angeklagten zwar begleitet hätten; ein Affektstau, der eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben könnte, sei jedoch nicht erkennbar.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Bereits die zur Ablehnung der Voraussetzungen des 5 21 StGB herangezogene Begründung, der Zustand des Angeklagten habe keinen Krankheitswert, läßt besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Verständnis der in den $S 20, 21 StGB beschriebenen psychischen Anomalien ausgegangen ist. So umfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit, dem die Persönlichkeitsauffälligkeiten des Angeklagten zuzuordnen sein könnten, auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79). Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit kann auch durch eine Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer alkoholischen Beeinflussung erreicht werden, ohne daß durch das Zusammenwirken beider Faktoren ein krankhafter Zustand erreicht sein müßte.
Schließlich lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer, sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärkender Ursachen für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit hinreichend auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat die Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer beträchtlichen Alkoholisierung ohne weitere Begründung abgelehnt. Die Auswirkungen des Alkohols sowie einer affektiven Erregung sind von ihr jeweils isoliert geprüft und insoweit für unerheblich erachtet worden. Eine für die Beurteilung der Schuldfähigkeit stets erforderliche Gesamtbetrachtung, in die neben einer festgestellten Blutalkoholkonzentration die Persönlichkeit des Täters, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Täters nach der Tat einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB S 21 Ursachen, mehrere 3, 4, 9 m.w.N.), enthalten die Urteilsgründe nicht. Insbesondere läßt das Urteil Erörterungen dazu vermissen, wie sich das Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs für eine so schwerwiegende Tat - Mord als "Denkzettel" für eine mehrere Stunden zurückliegende unbedeutende Kränkung - sowie das Sich-Stellen des Angeklagten bei der Polizei im unmittelbaren Anschluß an die Tat in das Bild eines Menschen einfügen, bei
so
dem "nicht der geringste Zweifel" besteht, daß er "als voll Schuldfähiger gehandelt hat" (UA 13).
Salger Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Tepperwien