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BGH Beschluss vom 24.06.1993 – 5 StR 162/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 162/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24, Juni 1993 in der Strafsache gegen

1. Wulf Michael H e aus DOM. geboren am@. &B 1942 in ke,

2. Anne-Gret Friederike H EB aus Boiie, geboren am MR. EEEEEEB 1939 in KE,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

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BAG

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1993 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten Wulf HB vom 12. Juni 1993 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge

wird verworfen.

2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPo vorläufig eingestellt, soweit es sich gegen den Angeklagten Wulf H@WEB wegen des Vorwurfs des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und gegen die Angeklagte Anne-Gret H@EEB wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung in Täteinheit mit Beihilfe zum Betrug richtet.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Damit entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe gegenüber beiden Angeklagten.

3. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gegen den Angeklagten Wulf Hs» nach S 154 a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO in der Weise beschränkt, daß der Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung für 1979 und 1980 und der Umsatzsteuerhinterziehung für 1978, 1979 und 1980 ausgeschieden wird.

4. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts Kiel vom :29.. Mai 1992 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. -

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Die Urteilsformel wird wie folgt klargestellt:

Der Angeklagte Wulf HB ist wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Angeklagte Anne-Gret HB wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

5. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel fallen den Angeklagten zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Wulf Hp wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzelstrafe acht Monate) und wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, Umsatzsteuerhinterziehung und Urkundenfälschung (Einzelstrafe vier Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Angeklagte Anne-Gret HgED wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug (Einzelstrafe sechs Monate) und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung (Einzelstrafe ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

A06

Nach der vom Senat vorgenommenen Teileinstellung des Verfahrens unter Wegfall der Gesamtstrafen und der Beschränkung der Verfolgung erweisen sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, als unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO.

Der Erläuterung bedarf nur folgendes:

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. Im übrigen betrifft die Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, dessen Entscheidung noch nicht vorliegt, nicht die in § 275 Abs. 1 StPO geregelten gesetzlichen Fristen für die Absetzung von Strafurteilen.

2. Soweit die Vorwürfe des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, jeweils zum Nachteil der Firma Ch, betroffen sind, begegnet die Annahme eines von 1978 bis 1983 währenden Fortsetzungszusammenhangs rechtlichen Bedenken. Dies würde die Angeklagten auch beschweren, da bei Annahme von Einzeltaten die vor dem 30. Mai 1982 beendeten Taten verjährt wären (SS 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB). Mangels Feststellungen zur Beendigung der einzelnen Betrugshandlungen kann der Senat jedoch nicht erkennen, welche einzelnen Handlungen ver-Jährt wären. Der Senat hat daher das Verfahren nach

S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit es die-. se Vorwürfe betrifft.

06Permalink zu Rn. 06recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/5-str-162-93#rd_5

3. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Gewerbe- und der Umsatzsteuerhinterziehung gegen den Angeklagten Wulf H@MB. soweit die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1980 betroffen sind. Insoweit hat der Senat das Verfahren nach S 154 a Abs. 2 StPO beschränkt.

4. Der nach Teileinstellung und Beschränkung gegen beide Angeklagte verbleibende Schuldspruch und der Strafausspruch lassen keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

a) Die Rüge des Angeklagten Wulf HB, das Ablehnungsgesuch vom 17. Dezember 1991 gegen die Vorsitzende der Strafkammer sei zu Unrecht verworfen worden, greift nicht durch. Bedenken bestehen schon gegen die Zulässigkeit der Rüge, weil der Beschwerdeführer den vollständigen Verfahrensgang, auf den es ankommen kann, nicht mitteilt. Jedenfalls ist die Rüge im Ergebnis un-

begründet:

Dabei kann dahinstehen, ob die beanstandete Maßnahme der Vorsitzenden, den Angeklagten nur im gefesselten Zustand an einer Akteneinsicht teilnehmen zu lassen, unter den vorliegenden Umständen erforderlich und verhältnismäßig war. Denn der Senat entnimmt den Akten

- was die Revision nicht vorgetragen hat -, daß die Vorsitzende die Anordnung der Fesselung vor deren Ausführung alsbald aufgehoben hatte, nachdem durch die Mitwirkung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der Akteneinsicht die angenommene Gefahr für die Beweismittel auf andere Weise zu beseitigen war (Bd. X Bl. 186). Dieser Verfahrensgang macht deutlich, .daß die ursprüngliche Anordnung der

06Permalink zu Rn. 06recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/5-str-162-93#rd_10

Fesselung lediglich von der vor dem Hintergrund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatverhaltens nachvollziehbaren Sorge um den Erhalt der Beweismittel bestimmt

war.

b) Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei der Einkommensteuerhinterziehung für 1978 bis 1983, der Gewerbesteuerhinterziehung 1981 und 1982 und der Umsatzsteuerhinterziehung 1981 bis 1983 sowie gegen die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Steuerhinterziehungen. Durch einen möglichen Rechtsfehler sind die Angeklagten hier jedoch nicht beschwert.

aa) Soweit die Gewerbe- und Umsatzsteuer betroffen ist, hat der Senat durch die Beschränkung der Strafverfolgung diejenigen Tatteile ausgeschieden, bei denen Verjährung in Betracht komnt.

bb) Soweit die Einkommensteuer betroffen ist, entnimmt der Senat den Feststellungen (UA S. 1092), daß der Angeklagte nach dem für den Eintritt der Verjährung nach S 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB maßgeblichen Zeitpunkt bezogen auf die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1981 weitere tatbestandlich relevante Handlungen vorgenommen hat, indem er im Juli 1982 die Belege zu den Steuererklärungen 1978 bis 1981 beim Finanzamt vorgelegt hat. Damit ist auch ohne Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Verjährung insgesamt nicht eingetreten.

cc) Soweit der Schuldspruch damit nur noch unverjährte Tatteile umfaßt, beschwert die Annahme fortgesetzter, zueinander in Tateinheit stehender Steuerhinterziehun- “gen bzw. Beihilfe dazu die Angeklagten nicht.

06Permalink zu Rn. 06recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/5-str-162-93#rd_15

Dies gilt auch, soweit der Tatrichter im Rahmen der Strafrahmenbestimmung auf "fortgesetzte" Steuerverkürzung verweist (UA S. 1114, 1122). Insofern kommt es nämlich bei der Anwendung des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO nicht auf das Vorliegen des Fortsetzungszusammenhangs an. Es genügt mehrfach wiederholte Begehungsweise (BGHSt 35, 374; BGH wistra 1990, 26, 27). Eine solche liegt hier vor.

c) Der Strafausspruch gegen beide Angeklagte wegen der verbleibenden Taten hat auch nach Teileinstellung und Beschränkung der Verfolgung Bestand.

Soweit die Angeklagte Anne-Gret HB betroffen ist, schließt der Senat aus, daß der Wegfall der Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sich auf die Höhe der Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausgewirkt hätte.

Entsprechendes gilt für den Angeklagten Wulf Hs. Darüber hinaus schließt der Senat aus, daß das Landgericht ohne die für 1978 bis 1980 bei der Gewerbe- und Umsatzsteuer angefallenen Hinterziehungsbeträge auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Den Strafzumessungsgründen entnimmt der Senat, daß bei der Festsetzung der Strafe die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuern im Vordergrund stand, die zusätzliche Hinter-

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ziehung von Gewerbe- und Umsatzsteuern nur von untergeordneter Bedeutung (UA S. 1115) und das Maß der Schuld in rechtlich unbedenklicher Weise vorrangig von den sonstigen Umständen der Tatbegehung bestimmt war, an denen sich durch die Beschränkung der Verfolgung nichts

geändert hat.

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