Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.06.1993 – 4 StR 302/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

Michael Rol£E CE ohne festen Wohnsitz, gebo-

ren am Ü 1957 ir CO, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

66

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Januar 1993

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III, Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Diebstahl sowie mit fortgesetztem Fahren ohne

Erlaubnis" (Einzelfreiheitsstrafe: 2 Jahre) "und weiterhin wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 6 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer - nur das Konkurrenzverhältnis betreffenden - Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 1993 Bezug genommen.

Die beiden Diebstähle von Kraftfahrzeugen, die der Angeklagte - wie die Strafkammer zutreffend annimmt - jeweils tateinheitlich mit (fortgesetztem) unerlaubtem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen hat, stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Als minderschwere Straftat vermag das Vergehen des S§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die beiden Diebstahlstaten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92).

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe, an deren Stelle zwei Einzelstrafen festzusetzen sind (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5), sowie der Gesanmtstrafe.

Auch die wegen des Einbruchsdiebstahls aus einem Bauwagen verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Mona-

ten kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zu La-

sten des Angeklagten "eine nicht unerhebliche, über die Verwirklichung der eigentlichen Tatbestandsmerkmale hinausgehende kriminelle Energie" berücksichtigt, "die bei der Begehung der Straftaten zum Ausdruck kam (z.B. Aufbrechen des Vorhängeschlosses des Bauwagens)". Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Doppelverwertungsverbot dieser Vorschrift läßt es über ihren Wortlaut hinaus nicht zu, Umstände als strafschärfend heranzuziehen, die - wie das Einbrechen in einen umschlossenen Raum in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB - bei gesetzlich bestimmten besonders schweren Fällen ein Regelbeispiel begründen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1). u

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf