Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.05.1993 – 5 StR 265/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 265/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen

Boris Burkhard B EB aus Beil, geboren am 3. NEED 1966 in DENE,

wegen Betruges u.a.

25

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1993 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, davon dreimal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Einzelfreiheitsstrafen von acht und zehn Monaten sowie zweimal einem Jahr verhängt und ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus einem seit 10. Juli 1991 rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom selben Tage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit

2=

der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Gesamtstrafausspruch betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gegenerklärung des Angeklagten vom 11. Mai 1993 hat dem Senat vorgelegen.

Die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom Juli 1991 in Anwendung des

§ 55 StGB war rechtsfehlerhaft. Das ist offensichtlich für die Taten 2 bis 4 der Verurteilung, die der Angeklagte erst im Jahre 1992 begangen hat. Im übrigen bildet das im Juli 1991 ergangene Urteil aber auch für die erste Tat keine Zäsur im Sinne des § 55 StGB, die dann zur Bildung zweier Gesamtstrafen hätte führen müssen; denn jene Tat war durch den Erhalt der Kreditkarten damals zwar schon vollendet, indes angesichts der von vornherein geplanten späteren Nutzung der Karten, die bis Ende 1991 erfolgte, noch nicht beendet (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 291 ££.).

Daß sich die rechtsfehlerhafte Einbeziehung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann der Senat jedenfalls angesichts dessen nicht ausschließen, daß das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe ungeachtet eines = bei der Begründung der Gesamtstrafe nicht erörterten - sehr engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs der abgeurteilten vier Taten im oberen Bereich

ES

des nach S 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB Zulässigen bemessen hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1993, 6 £.). Einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedarf es im vorliegenden Fall nicht

(BGH aa0).

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf