Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 11.01.1994 – 5 StR 710/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _ 710/93 (alt: 5 StR 265/93)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. Januar 1994 in der Strafsache gegen

Boris Burkhard B En 2 2 caus Bei, geboren am R. EEEB 1966 irn Damm,

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1994 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 1993 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach Aufrechterhaltung der Feststellungen des ersten Urteils im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1993 war für widersprechende tatrichterliche Feststellungen kein Raum. Soweit der neue Tatrichter das verkannt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht.

Dessen Gegenerklärung vom 22. Dezember 1993 hat dem Senat vorgelegen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil getroffene Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, weil $S 473 Abs. 4 StPO rechtsfehlerfrei angewendet worden ist,

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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