Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 23.04.1993 – 3 StR 130/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 130/93

vom

23. April 1993 in der Strafsache

gegen

Siegfried AED aus PB, seboren am Gi EEE :r On

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

23. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 1. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Bezirksgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Den Feststellungen zufolge soll der Angeklagte seine am GEB -coorene Stieftochter Gerdi, beginnend ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres 1987 bis Ende Oktober 1991 sexuell miß-

braucht haben, wobei sich seine Handlungsweisen von manueller Befriedigung über den Oral- bis zum Geschlechtsverkehr steigerten.

Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten als in Fortsetzungszusammenhang begangene und tateinheitlich verwirklichte Vergehen nach 8 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1INr. 2 StGB beurteilt. Abgesehen davon, daß die bis auf einen Einzelfall - den ersten Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Stieftocher - lediglich pauschalen und unbestimnmten Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung schon nicht zu tragen vermögen, hat das Bezirksgericht die Grundsätze nicht beachtet, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung des Schuldumfangs einer fortgesetzten Handlung aufgestellt worden sind. Auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung muß der Tatrichter grundsätzlich die Einzelakte der Tat konkret im Urteil darstellen, zumindest aber Feststellungen treffen, die den Schuldumfang hinreichend bestimmbar und zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 1 bis 5).

Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht. Soweit das Bezirksgericht neben § 174 Abs. 1Nr. 2 StGB auch den Tatbestand des S 176 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, beschränkt es sich darauf, mitzuteilen, daß die sexuellen Handlungen des Angeklagten an der bei Tatbeginn 13 Jahre alten Geschädigten über die Dauer eines Jahres zunächst nur gelegentlich vorkamen und es in diesem ersten Jahr Zeiträume von bis zu einem Monat gab, in denen der Angeklagte seine Stieftochter nicht behelligte. Angaben zur

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Mindestzahl der unter die Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB fallenden Handlungen fehlen. Auch sonstige Feststelllungen, die den Schuldumfang des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes betreffen und ergänzen könnten, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Ebenso fehlen hinreichend genaue, auf objektivierbare Tatsachengrundlagen gestützte Feststellungen dazu, wann, wie oft, unter welchen Umständen und in welcher Weise der Angeklagte seine Stieftochter, nachdem diese

14 Jahre alt geworden war, sexuell mißbraucht hat. Von den unbestimmt vielen Vorfällen wird lediglich der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten kurz nach deren sechzehnten Geburtstag näher geschildert. Zwar führt das Bezirksgericht aus, daß sich ab etwa Juli 1988 die Häufigkeit der Sexualkontakte des Angeklagten mit dem Mädchen steigerte - wöchentlich etwa zweimal - jedoch, so die Feststellungen, mit Ausnahme von Urlaubszeiten und vereinzelten Krankenhausaufenthalten des Angeklagten. Nähere Angaben über die zeitliche Einordnung, Anzahl und Dauer dieser Unterbrechungen fehlen; in der Beweiswürdigung findet lediglich eine stationäre Behandlung des Angeklagten in der Zeit vom 26. Mai 1989 bis zum 15. Juni 1989 Erwähnung. Auch soweit das Bezirksgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe von seiner Stieftochter ab deren sechzehnten Lebensjahr "regelmäßig etwa einmal in der Woche" den Geschlechtsverkehr und "wiederholt" den Oralverkehr verlangt, und schließlich "ab etwa August 1990 ... fast täglich", genügen diese Ausführungen den an die Bestimmbarkeit des Schuldumfangs zu stellenden Anforderungen nicht.

Das Fehlen hinreichender Feststellungen zum Schuldumfang hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Bezirksgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des 8 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles hat es ausdrücklich wegen "der hohen Zahl der Einzelakte, deren rasche Frequenz und der langen Dauer der Tat" abgelehnt und auch die Höhe der Strafe mit der Vielzahl der einzelnen Handlungen begründet (vgl. UA S. 21, 22).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der neue Tatrichter zu prüfen haben wird, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewendeten Strafgesetzes erfüllen muß und dementsprechend in den Feststellungen hinreichend konkretisiert wird (vgl. BGH StV 1991, 245; BGH NStZ 1993, 35; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1992 - 3 StR 561/92 st. Rspr.). Die subjektive Seite setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 324; BGH NStzZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 £H Gesamtvorsatz 44 und 48). Der bloße Wille zur Tatwiederholung

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erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 35). Liegen die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht vor, was nahe liegt, wird der Tatrichter zu beachten haben, daß Einzeltaten, die in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort, Zeit oder sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert sind, einer Nachtragsanklage bedürfen (vgl. BGH NStZ 1991, 448).

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