Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 31.03.1993 – 2 StR 57/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 2 StR 57/93 Hacltu er

31. März 1993

in der Strafsache gegen

Halef VER „aus AGB, geboren am @. EEEED 1966 in MED (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1993, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Wienroeder in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistentin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Erz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,

Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.

Das Landgericht ist zunächst von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe "gemäß Ss 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG" ausgegangen. Aufgrund einer umfassenden und fehlerfreien Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat es trotz Vorliegens der Voraussetzungen der SS 21 StGB, 31 Nr. 1 BtMG die Anwendung des Normalstrafrahmens aus S 29

Abs. 1 BtMG nicht für geboten erachtet. Soweit dabei der Begriff des minder schweren Falles verwendet wird, ist zweifelsfrei der genannte Normalstrafrahmen gemeint.

Bei der anschließenden Strafzumessung im engeren Sinne wird auf die zuvor genannten Strafzumessungserwägungen Bezug genommen und "insbesondere noch einmal berücksichtigt, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB sowie des § 31 BtMG vorliegen".

Aus diesen sehr knappen Ausführungen ergibt sich - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nicht, ob die beiden genannten Strafmilderungsgründe zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 und 2 StGB geführt haben oder ob das Landgericht sie nur innerhalb des anfangs genannten Strafrahmens zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Dies hätte in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich dargelegt und die gebotene Ermessensentscheidung begründet werden müssen (BGH, Beschl. v. 11. August 1982 -

2 StR 407/82; BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 11,

s 49 Abs. 2 Ermessen 1; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. Ss 49 "Rdn. 2). Auf diesem Rechtsfehler beruht die Bemessung der milden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten jedoch nicht. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zunächst einen anderen beauftragt, 10 kg Heroin zu liefern. Nachdem eine Lieferung in diesem Umfang nicht zustandeger kommen war, erklärte sich der Angeklagte bereit, mindestens 3 kg und zuletzt 2 kg Heroin abzunehmen. Zu einer Lieferung kam es aber auch hier nicht. Die verhängte Freiheitsstrafe ist von der Mindestfreiheitsstrafe des S 29 Abs. 3 BtMG soweit entfernt, daß sich eine Beeinflussung dieser Strafe

——

SE

zum Nachteil des Angeklagten bei dem festgestellten Schuldumfang und den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts

sicher ausschließen läßt.

Theune Gollwitzer Bode

Maier Detter