Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 24.03.1993 – 2 StR 99/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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So
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Hoden vom
24. März 1993
in der Strafsache
gegen
1. Hans-Georg MB aus He G , geboren am MM. EB 1970 in Bw, zur Zeit in Unter-
Suchungshaft,
2. Achim Fe aus FB. seboren am
MR. WE 1970 in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. AXel ER aus Fe, seboren an . EB 1966 in Aw, zur Zeit in Unter-
Suchungshaft,
wegen schweren Raubes
so
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juli 1992 gewährt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit es den Angeklagten Femme betrifft,
b) soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten Mm und EM in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen,
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Raubes verurteilt.
Ihre Revisionen hiergegen haben in dem im Beschlußtenor genannten Umfang Erfolg, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Revision des Angeklagten Feb
Die Verurteilung dieses Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat zur rechtlichen Wertung ausgeführt:
"Jeder der Angeklagten hatte Herrschaft über die Tat und hat sie in einer bestimmten Art und Weise gefördert. Die Angeklagten MB und EMMER waren die den eigentlichen Überfall Ausführenden, der Angeklagte B. steuerte das Fluchtauto und der Angeklagte FEB hat die Tat gefördert, indem er sich an dem Tatentschluß beteiligte, dem Tatablauf beiwohnte und so bewußt den Tatwillen der anderen bestärkte. Auch wollte er die Tat als eigene, was daran deutlich wird, daß er bei der Planung der Tat einen gleichen Anteil an der Beute verlangte" (UA S. 41).
b) Diese Wertung wird hinsichtlich des Angeklagten Franke von den durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckten Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte Franke war infolge vorangegangenen Drogenkonsums in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe von der Tat nichts "mitbekommen", hält das Landgericht zwar
zo
für widerlegt, denn er habe vor dem Haftrichter angegeben, daß er bemerkt habe, wie das Geschäft der Zeugin H. (Tatopfer) angefahren wurde (UA S. 34). Die Angeklagten MB und FEB (gemeint ist EEE) hätten sich dahin geäußert, daß der Angeklagte FEB zwar nicht viel mitbekommen und meist schweigend hinten im Auto gesessen habe, im Zuge der Planung des genauen Tatablaufs (im Auto) habe er jedoch geäu-Bert, daß er mitfahre, aber auch ein Viertel der Beute haben wolle (UA S. 36). Nach allem habe die Kammer keinerlei Zweifel, daß der Angeklagte FOREEB bewußt und gewollt im Hinblick auf einen Beuteanteil an der Tat teilgenommen und dabei auch gewußt habe, daß der EEE hierzu eine Waffe bei sich führte (UA S. 37).
c) Diese Feststellungen rechtfertigen indessen die Annahme von Mittäterschaft nicht, sie lassen Sogar eine Tatbeteiligung in der Form der Beihilfe bisher fraglich erscheinen.
Es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte FEB die Tat der anderen gefördert hat (vgl. BGHR StGB $S 27 I Unterlassen 3, Hilfeleisten 5; BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - 2 StR 559/90).
Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen. Das gilt auch dann, wenn der Betreffende einen Teil der Beute beansprucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern
(vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, zum Abdruck in BGHR StGB S 27 I Unterlassen 5 vorgesehen).
2. Revisionen der Angeklagten Mes und EM
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, daß das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 7). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt. Nach den Feststellungen nahmen sämtliche Angeklagte seit Jahren Drogen zu sich. Die vorliegende Tat diente der Erlangung des für die Beschaffung von Betäubungsmitteln notwendigen Geldes. Die Beute wurde unmittelbar nach der Tat in niederländisches Geld umgewechselt, und es wurde versucht, hiermit in den Niederlanden Rauschgift zu kaufen. Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob bei den Angeklagten bereits ein Hang, im Übermaß andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, vorhanden ist und ob auch in Zukunft die Gefahr besteht, daß sie infolge des Hanges er-
so
hebliche rechtswidrige Taten begehen werden; dafür, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die unterbliebene Prüfung stellt sich als Rechtsfehler dar, der, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfordert (BGHSt 37, 5, 10), sofern die Revisionen der Angeklagten die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff nicht ausdrücklich ausnehmen, was möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92). Eine solche Beschränkung der Revisionen ist bisher nicht erfolgt."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
3. Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten FEB wird der Tatrichter die Frage der Unterbringung auch bei diesem Angeklagten prüfen müssen.
Maier Theune RiBGH Gollwitzer befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen. Maier
Detter Bode