Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.12.1993 – 2 StR 666/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen

BAIE,

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 666/93 Ao d EL vom

17. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

1. Werner S EB aus WW. geboren am @B. EB 1944 in Klemm (ÖCEEEEEEEER , zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Renate H EEE aus was, dort geboren am wm. EEE 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,

®

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

4, Pe

Der 2. Strafsenat des Bundesgesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten SB und HOEEEER wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juni 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe;

I.

mr. Mm,

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (Se) und drei Jahren

und drei Monaten (He) verurteilt. Die Revisionen dieser Angeklagten haben Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, die beiden Angeklagten

hätten in "bewußten und gewollten Zusammenwirken" mit dem Mitangeklagten SI@MM kauschgift in den Niederlanden gekauft

und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, ist zum einen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt, zum anderen setzt sich das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise mit den Einlassungen der Angeklagten, die eine Beteiligung an der Tat bestreiten, auseinander.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte SIEB wollte am 23. September 1992 mit einem gemieteten Pkw in die Niederlande einreisen. Dabei wurde er wegen einer im Jahre 1990 in Amsterdam begangenen Straftat an der Grenze bei Arnheim festgenommen und erst am 26. September 1992 wieder auf freien Fuß gesetzt. Bei seiner Freilassung befand sich der Pkw noch an der Grenze bei Arnheim. Als sich der Angeklagte SB nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten He, meldete, machte diese sich große Sorgen, denn sie war von der Festnahme nicht unterrichtet worden. Sie rief deshalb mehrfach bei dem Vetter des Angeklagten SB. einem Oberstaatsanwalt, in Trier an und berichtete ihm, ihr Lebensgefährte habe sich in Montabaur mit anderen Männern treffen wollen. Später buchte sie für sich und den Mitangeklagten SI Hin- und Rückflüge von Wien nach Amsterdam. Obgleich sich der Angeklagte Sg nach seiner Haftentlassung aus Amsterdam bei seiner Lebensgefährtin meldete, flogen diese und der Mitangeklagte SIEB am gleichen Tage nach Amsterdam, wo sie der Angeklagte SGB um 16.53 Uhr am Flughafen abholte. Nachdem sie in der Stadt gegessen hatten - wobei der Mitangeklagte eine zeitlang nicht anwesend war - reisten sie mit der Bahn nach Arnheim. Mit einem Taxi fuhren sie zur Grenze

und holten den dort verbliebenen Pkw ab. In Herzogenrath reisten sie dann nach Deutschland ein. Dort wurde der Pkw kontrolliert. Als der Mitangeklagte SI@B überprüft werden sollte, flüchtete er und warf drei Tüten mit Betäubungsmitteln weg. Nach seiner Festnahme wurden in seiner Jackentasche noch zwei weitere Tütchen gefunden. Insgesamt hatte SIEB 98,10 g Heroingemisch und 178,229 g Kokaingemisch bei sich. Dieses hatten - nach Überzeugung der Strafkammer - die Angeklagten zuvor in den Niederlanden gekauft, um es

‘später in Österreich gewinnbringend zu verkaufen. Die ge-

nauen Umstände des Kaufs konnten nicht geklärt werden.

In der Reisetasche des Angeklagten SIEB befand sich eine elektronische Feinwaage, in der Handtasche der Angeklagten Hp ein Schminkspiegel mit Anhaftungen von Ko-

kain.

II.

Der Mitangeklagte SI@B hat angegeben, er habe das Rauschgift ohne Wissen der Angeklagten SI und Haus von einem Freund in Utrecht gekauft.

Die Angeklagten Se und HAB haben bestritten, über den Erwerb und die Einfuhr des Rauschgifts informiert

gewesen zu sein.

III.

Das Landgericht hält eine Beteiligung der Angeklagten SC und HAB als Mittäter für bewiesen.

Es sei "lebensfremd, daß eine Person allein ein solches Rauschgiftgeschäft tätigt und dann zwei nichtbeteiligte Personen, mit denen sie auch noch sehr gut bekannt ist, der Gefahr einer Festnahme aussetzt."

Als entscheidend für ihre Überzeugung von einem bewußten und gewollten Zusammenwirken aller drei Angeklagten sieht das Landgericht jedoch das Aussageverhalten der Ange-

klagten an.

IV.

Den tatrichterlichen Feststellungen zum Tatgeschehen und der rechtlichen Würdigung der Beweise begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.

ı1. Eindeutige Feststellungen über den Erwerb der Betäubungsmittel hat das Landgericht nicht getroffen. Lediglich der Angeklagte SIEB war beim Grenzübertritt im Besitz des Rauschgifts. In welcher Art und Weise sich die Angeklagten SEE und HAM an der Tat des Angeklagten si@@B im einzelnen beteiligten, bleibt offen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen nur vage umschriebener Tatvorwürfe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist.

Es besteht insbesondere die Gefahr, daß der Tatrichter sich in derartigen Fällen von einer in ihren Grenzen unklaren "Gesamtvorstellung" leiten läßt.

Je weniger konkrete Tatsachen zum Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat im festgestellten Umfang überhaupt überzeugt sein kann. Es besteht die Gefahr, daß er sich im wesentlichen nur auf Vermutungen stützt (vgl. BGHR StPO § 267 I S. 1 - Mindestfeststellungen 1, 2, 3, 4; StGB § 176 I Mindestfeststellun-

gen 1).

2. Bedenklich ist zudem, daß die Strafkammer ihre Über-

_ Zeugung von einer Tatbeteiligung der Angeklagten SB und

HOEEEEED vor allem auf deren als widerlegt erachtete Einlassungen stützt.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, daß für widerlegt erachtete Behauptungen eines Angeklagten nicht Grundlage für eine Verurteilung sein können, ähnlich wie das Scheitern eines Alibis noch kein Beweis für seine Schuld ist. Lügen des Angeklagten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1985, 356; BGH, Urt. v. 24. September 1963 - und vom 18. März 1986 - 5 StR 74/86;

BGH StV 82, 158). ’

3. Darüber hinaus sind die Argumente, mit denen das

Landgericht die Einlassungen der Angeklagten SW und HEEEE zu widerlegen sucht, in wesentlichen Punkten unzu-

reichend:

ADB

a) Daß die Angeklagte HM sich Sorgen machte, als ihr Lebensgefährte sich einige Tage lang nicht mehr bei ihr meldete, ist verständlich. Selbst wenn die Besorgnis auch darauf beruhte, daß sie wußte, daß ihr Lebensgefährte in illegale Geschäfte verwickelt war, SO ist das kein bedeutsames Indiz für die Annahme, daß der Angeklagte Spies nicht nach Montabaur, sondern nach Amsterdam fahren und dort das Rauschgift kaufen wollte (und schließlich zusammen mit SI@- @ auch kaufte), geschweige denn, daß die Angeklagte Hierzer in einen derartigen Ankauf verwickelt war. Im übrigen hat das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zum Kauf des Rauschgifts getroffen.

b) Warum die Angeklagten He und SiI@MB nach Amsterdam flogen, hat das Landgericht ebenfalls nicht festge-

stellt.

Selbst wenn ihre Angaben über den Zweck der Reise unzutreffend sein sollten, weist das noch nicht auf ihre Tatbeteiligung hin. Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, warum es - aus der Sicht der Angeklagten - notwendig gewesen sein sollte, daß drei Personen, und zwar zunächst der Angeklagte SGB allein mit einem Pkw und anschließend die Angeklagten SI@WB und HE gemeinsam mit dem Flugzeug (mit einem Rückflugticket versehen) nach Amsterdam reisen mußten, um 300 9 Rauschgift zu erwerben und

gemeinsam im Pkw über die Grenze zu schmuggeln.

20G

Die Möglichkeit, daß der Angeklagte SIEB den zu einem anderen Zweck unternommenen Flug nach Amsterdam ohne Wissen der Mitangeklagten SI und HEN nutzte, um Rauschgift zu kaufen, liegt nahe und hätte vom Landgericht erörtert werden müssen.

c) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte SIEB "zumindest" kurzzeitig abwesend, um mit dem Verkäufer des Rauschgifts zu telefonieren (UA S. 27).

Die Angeklagte He hat hierzu angegeben, SI@Mp sei etwa eine halbe bis eine Stunde lang nicht beim Essen gewesen. Der Angeklagte Se will dies nicht bemerkt haben.

Warum diese "widersprüchlichen Einlassungen" ein Indiz für ein gemeinschaftliches Rauschgiftgeschäft in Amsterdam sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. War SI@B nur kurzzeitig abwesend, wie im Zweifel zugunsten des Angeklagten SIEB anzunehmen ist, dann liegt es nicht fern, daß dies dem Angeklagten Se nicht bewußt wurde oder er sich daran

Daß die Angeklagte He insoweit die Unwahrheit gesagt habe, hat das Landgericht nicht festgestellt.

d) Auch soweit das Landgericht schließlich aus anderen unterschiedlichen Einlassungen der beiden Angeklagten Schlüsse auf die Unrichtigkeit beider Einlassungen zieht, ist dies fehlerhaft (UA S. 30).

4. a) Der Generalbundesanwalt ist zwar der Ansicht, aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebe sich, daß die Reise des Angeklagten Sg nach Amsterdam von Anfang an der Beschaffung von Drogen diente. Klare Feststellungen dazu hat das Landgericht indessen nicht getroffen. So bleibt bereits unklar, ob der Angeklagte SB» überhaupt freiwillig nach Amsterdam gekommen ist. Er wurde an der Grenze verhaftet, sein Pkw blieb dort zurück; nach der Haftentlassung meldete er sich bei der Angeklagten HE aus Amsterdam. Es liegt deshalb nahe, daß er wegen der früher in Amsterdam begangenen Straftat von der Polizei dorthin gebracht wurde.

b) Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß der Angeklagte SEE in die Niederlande reiste, um Betäubungsmittel zu kaufen, und daß die Angeklagte HOP dies wußte, so rechtfertigt dies noch nicht die Verurteilung der Angeklagten HEEEB. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

der Beschwer-

"Daß die drei Tage später folgende Reise der Beschw deführerin (Angeklagte HB) nach Amsterdam (ebenfalls) im Zusammenhang mit dem Ankauf oder dem Transport von Rauschgift stand, läßt sich den Feststellungen (dagegen) nicht entnehmen; nach ihnen liegt vielmehr nahe, daß die Beschwerdeführerin die Reise lediglich aus Sorge um ihren Lebensgefährten antrat, zu dem der Kontakt zeitweilig abgebrochen war. Die Urteilsfeststellungen belegen schließlich noch, daß sich an einem Schminkspiegel aus der Handtasche der Beschwerdeführerin Antragungen von Kokain befanden, es also zu einem Kontakt zwischen dem Spiegel (er Beschwerde-

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-666-93#rd_25

führerin und Kokain gekommen sein muß. Wann das der Fall gewesen ist und ob es sich bei dem Rauschgift um das verfahrensgegenständliche Kokain gehandelt hat, bleibt nach den Urteilsfeststellungen ebenso unbeantwortet, wie die Frage, ob der Beschwerdeführerin diese Kokainanhaftungen zuzuordnen sind. Den Anhaftungen kann deshalb nur ein äu-Berst geringer Beweiswert zukommen.

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin stützt sich deshalb im wesentlichen auf ihre Kenntnis von der Begehung der Tat durch SB und SI@EB sowie auf ihre Anwesenheit bei der Einfuhr des Rauschgifts. Reicht aber die bloße Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 5 StR 516/92 - und vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93), so gilt das um so mehr für die Annahme von Mittäterschaft. Die bloße Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei dem Verbringen des Rauschgifts erfüllt den Tatbestand der mitt terschaftlic begangenen Einfuhr ebenfalls nicht. Die Feststellungen rechtfertigen insoweit auch nicht den Vorwurf der Beihilfe. Zwar kann das bloße "Dabeisein" die Tat eines anderen im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH a.a.O.; BGH StV 1982, 517; BGHR StGB S 27 Abs. 1 Unterlassen 3); doch bedarf es in derartigen Fällen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 -

[77

- 11 -

3 StR 516/92). Solche Feststellungen sind nicht getroffen worden. Sie lassen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe herleiten."

Die Verurteilung der Angeklagten Se und HE hat nach allem keinen Bestand.

Jähnke Theune j Niemöller Gollwitzer Detter