Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 2 StR 96/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 96/93

A G lau vom

3. März 1993

in der Strafsache

gegen

Klaus Sp EEE zus SCHE. dort geboren am 8. WE 1936,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten macht mit Erfolg den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend. Nach dem durch den Akteninhalt bewiesenen Vortrag ist das am 5. Tag der Hauptverhandlung, am 7. Juli 1992, verkündete Urteil schriftlich erst einen Tag nach Ende der am 25. August 1992 abgelaufenen Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Geschäftsstelle gelangt. Es ist auch nicht innerhalb der Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden. Der

x

dahingehende Revisionsvortrag wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter nicht in Frage gestellt. Ein unabwendbarer und nicht voraussehbarer Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist lag ersichtlich nicht vor.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter