Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 01.03.1993 – 5 StR 698/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 698/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. März 1993 in der Strafsache gegen
Jens we Sch EEE zu: sun. geboren am EEE 1963 in Cr,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. August 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes
- grausame Tötung seiner hochschwangeren Ehefrau - zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO Erfolg.
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war dem Angeklagten Totschlag zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt worden. Am Mittag des zweiten und letzten Verhandlungstages wurde er gemäß S 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Mordes in der Form der grausamen Tötung hingewiesen. Nach etwa einstündiger Mittagspause und zweieinhalbstündiger Fortsetzung der Verhandlung beantragte der Verteidiger vor Schluß der Beweisaufnahme die Ausset-
zung der Hauptverhandlung, damit er Gelegenheit erhalte, sich auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt genügend vorzubereiten; hierfür sei eine Vorbereitungszeit von jedenfalls mehr als zwei Stunden erforderlich. Der Strafsenat wies den Aussetzungsamtrag durch Beschluß zurück: Die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO lägen nicht vor, da keine neuen Umstände hervorgetreten seien. In der bloßen Mitteilung einer möglichen Änderung der rechtlichen Bewertung liege auch keine Veränderung der Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO. Zudem sei der Aussetzungsamtrag trotz längerer Mittagspause erst mehr als dreieinhalb Stunden nach Hinweiserteilung gestellt worden.
Nach erneuter Unterbrechung um zwei Stunden wurde die Hauptverhandlung mit den Schlußvorträgen fortgesetzt und noch am selben Tag - bei einer Verhandlungsdauer bis nach 21.00 Uhr - abgeschlossen.
Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht als unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Selbst wenn der rechtliche Hinweis nicht auf in der Hauptverhandlung neu hervorgetretenen Umständen (S 265 Abs. 3 StPO) beruhte, sondern auf einer abweichenden Bewertung aus den Akten ersichtlicher und bei Anklageerhebung und Eröffnungsentscheidung bekannter Tatsachen, so begründete er jedenfalls angesichts der nunmehr namentlich auch für die Verteidigung gebotenen besonderen Beachtung der Begleitumstände der Tötungshandlung und der dabei gegebenen psychischen Befindlichkeit des Angeklagten eine veränderte Sachlage (S 265 Abs. 4 StPO; vgl. dazu Hürxthal in KK zur StPO 2. Aufl. S 265 Rdn. 26, 29). Bei dem Gewicht der Veränderung, welche für den Angeklagten die weit konkretere Möglichkeit ei-
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ner Bestrafung mit - später dann tatsächlich auch verhängter - lebenslanger Freiheitsstrafe mit sich brachte, und bei der Schwierigkeit des veränderten rechtlichen Gesichtspunktes, der für einen Strafverteidiger nicht alltäglich ist und auf den er sich auch nach Kenntnis von Anklage und Eröffnungsbeschluß hier nicht ohnehin besonders hätte vorbereiten müssen, war zumindest eine längere Unterbrechung unerläßlich, die dem Verteidiger eine hinreichend gründliche Vorbereitung auf die rechtliche Beurteilung des Mordmerkmals der Grausamkeit nebst allen dabei zu bedenkenden tatsächlichen Verknüpfungen ermöglichte. Jedenfalls ohne ausdrückliches Einverständnis des Verteidigers war hierfür eine Unterbrechung von nur zwei Stunden unzureichend. Mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch in den Abendstunden desselben Sitzungstages hat das Gericht der ihm gegenüber dem Angeklagten obliegenden Fürsorgepflicht nicht genügt. Daß der Verteidiger den Aussetzungsamtrag nicht sofort nach Erteilung des rechtlichen Hinweises, sondern erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt gestellt hat, als der Mangel bislang unzureichender Vorbereitung für ihn unverändert fortbestand, vermag an der verfahrensrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Fragen der uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat und der subjektiven Voraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals hier besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen.
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