Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.02.1993 – 2 StR 52/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

35

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/93 Feel vom

25. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Horst Ferdinand B OB aus DER, dort geboren am WW. 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

%

SS

des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, Soweit sie sich gegen den Schuld-Spruch richtet (5 349 Abs. 2 StPo),

ten, der im Übermaß Alkohol, Medikamente und Rauschgift zu sich genommen haben will, bei der Begehung der einzelnen Teilakte der fortgesetzten Handlung ab, da seine Angaben über die von ihm täglich konsumierten Mengen widerlegt seien. Das Landgericht übersieht dabei aber, daß die vom Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß gemachten Angaben zwar überhöht sein können, er aber dennoch Alkohol in einer Menge zu sich genommen haben kann, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind {vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 18). Deshalb ist das Tatgericht in solchen Fällen grundsätzlich gehalten, zugunsten des Angeklagten unter Annahme eines Resorptionsdefizits von 30 % sowie eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille die sich danach ergebende Mindest-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18; Salger DRiZ 1989, 174, 176). Eine solche Kontrollrechnung hat das Landgericht hier nicht angestellt, obwohl dies zur Überprüfung der Trinkmengenangaben des Angeklagten erforderlich und auch möglich gewesen wäre. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, daß die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht (UA S. 16), daß er Alkohol und Drogen in nicht unwesentlichen Mengen konsumiert hat, da es an der genauen Feststellung der genossenen Alkoholmenge fehlt. Das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wird dadurch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es besteht angesichts der mitgeteilten Trinkmengen nämlich die Möglichkeit, daß die Kontrollrechnung einen Blutalkoholwert ergeben hätte, der nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre oder zumindest nicht hätte widerlegt werden können

(vgl. BGHSt 37, 231, 238, 239) und der den Bereich erreichte, in dem die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bedarf deshalb nochmaliger Überprüfung. Da jedoch auszuschließen ist, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben, hat der Schuldspruch Bestand.

Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

Ergeben die Urteilsfeststellungen, daß die Gefahr besteht, der Angeklagte könne infolge seiner Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln rückfällig werden, muß sich das Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob dem durch eine Unterbringung nach § 64 StGB, die nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB erfordert (BGHR StGB S 64 Ablehnung 6 und 8), begegnet werden kann. Die Maßregel ist zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des S 64 StGB vorliegen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5; BGHR

StGB § 64 Ablehnung 3, 7, 8). Angesichts der bisherigen Feststellungen der Strafkammer über die "Alkohol- und Drogenprobleme" des Angeklagten (UA S., 3/4) bedarf es deshalb einer Erörterung der Voraussetzungen des 5 64 StGB.

Jähnke Maier Theune

Gollwitzer Detter