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BGH Beschluss vom 08.10.1997 – 2 StR 478/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 478/97 Anm 8. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

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in MB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

per 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Bozay wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 1997, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen und zur

Person, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren

keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit

der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (S 349 Abs. 2 StPo).

Das Landgericht hat eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit, zumindest jedoch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.

Dem Tatrichter ist es zwar im Rahmen freier Beweiswürdigung (S 261 StPO) unbenommen, wenn sich rechnerisch infolge sehr hoher Trinkmengenangaben Werte ergeben, die den letalen Bereich tangieren, diese Angaben als unglaubhaft einzustufen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; 37, 231, 238, 239; BGH NStz 1991, 126, 127; BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 22). Hält der Tatrichter aber die Trinkmengenangaben eines Angeklagten für nicht zu widerlegen, so muß er aus der angegebenen Menge die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach den von der Rechtsprechung anerkannten wissenschaftlichen Berechnungsmethoden bestimmen und seinem Urteil zugrunde legen (BGHSt 37, 231, 237 £), geboten sein kann auch eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwertes (BGHR StGB S 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97). Er ist gehindert, zu Ungunsten des Angeklagten von einem niedrigeren Blutalkoholwert als dem errechneten auszugehen (BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 12) oder sogar eine Alkoholisierung überhaupt in Frage zu stellen. Insbesondere darf er nicht den Blutalkoholwert durch die Annahme relativieren, daß eine geringere Blutalkoholkonzentration dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 539; BGHR StGB Blutalkolkonzentration 15; StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 und 10; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1996 - 2 StR >11/96). Sieht der Tatrichter Trinkmengenangaben eines An-

geklagten als nicht widerlegt an, vermag er sich aber nicht davon zu überzeugen, daß diese zu dem errechneten Maximal-

wert geführt haben, so gebietet es der Zweifelssatz, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration zu

bestimmen (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18; BGH StV 1993, 519; Beschluß des Senats vom 25. Februar

1993 - 2 StR 52/93).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Nach den Feststellungen ist „die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum nicht zu widerlegen“ (UA S. 20 und 22). Die Strafkammer hat es aber trotzdem offengelassen, wie hoch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit war und hat allein auf Grund seines Leistungsverhaltens Schuldunfähigkeit und auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint. Dies ist fehlerhaft, da zumindest der theoretisch niedrigste Wert in die Bewertung einbezogen werden mußte und nicht allein auf das Leistungsverhalten abgestellt werden durfte (BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 9). Zu Unrecht mißt das Tatgericht im übrigen der Tatsache, daß der Angeklagte zweimal erbrochen haben will, wesentliche Bedeutung bei. Denn im Zeitpunkt des Erbrechens dürfte die Resorption des Alkohols bereits abgeschlossen gewesen sein. Das Landgericht hat es auch bei der Bewertung des Leistungsverhaltens versäumt zu berücksichtigen, daß bei einem alkoholgewöhnten Täter wie dem Angeklagten motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einen Fortfall oder

eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens

nicht ohne weiteres ausschließt (BGHR StGB S$S 20 Blutalkoholkonzentration 10).

Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Schuldspruches. Der Senat kann angesichts der bisherigen Feststellungen nämlich nicht völlig ausschließen, der neue Tatrichter könnte zur Feststellung gelangen, daß nicht nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern sogar Schuldunfähigkeit auf Seiten des Angeklagten vorgelegen habe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Person können jedoch aufrechterhalten bleiben, da sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellun-

gen können getroffen werden.

Der neu erkennende Tatrichter wird zu beachten haben, daß Alkohol, der erst getrunken wurde, als die Tatausführung endgültig beschlossen war, für die Beurteilung der

Schuldfähigkeit ohne Bedeutung sein kann.

Niemöller Theune Detter

Bode Rothfuß