Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.02.1993 – 5 StR 424/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> _StR 424/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12, Oktober 1993 in der Strafsache gegen
wolf-Dietterr we ED aus Br , geboren am WE. WEB 1955 in I %,
wegen Totschlags
Ko PR
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. 0oktober 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 18. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (zum Nachteil eines zwölfjährigen Jungen nach homosexuellem Verkehr) zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des
Urteils.
1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuld verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt hierzu - sachverständig beraten - aus: Eine schuldausschließende oder schuldeinschränkende Triebstörung habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Angeklagte 1979 eine sexualpathologische Entwicklung in Form der Ausbildung einer sadistischen Perversion durchgemacht, die damals zu einer Verurteilung wegen versuchten Mor-
des in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen, sexuellen Mißbrauchs von Kindern und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hat. Etwaige "nachgebliebene" Triebstörungen seien aber zur Tatzeit in der vorliegenden Sache nicht mehr derart ausgeprägt gewesen, daß sie sich auf die Tat "im Sinne einer erheblichen Willensbeeinflussung" ausgewirkt hätten. Symptomatisch für einen sexualpathologischen Zustand sei eine Einengung der Lebensführung, die sich durch eine verminderte soziale Handlungskompetenz bemerkbar mache. Derartige Symptome hätten sich - der Angeklagte hatte seit Ende Juni 1991 in der Landesklinik Brandenburg Freigang - nicht gezeigt. Der Angeklagte habe erfolgreich an einer Umschulung zum Baugeräteführer teilgenommen, seine Wohnung selbst renoviert, sich gewissenhaft um seine Ehefrau und deren Sohn gekümmert, mit der Ehefrau regelmäßig geschlechtlich verkehrt und weder dabei noch bei homosexuellen Kontakten sadistische Tendenzen erkennen lassen.
2. Diese Erwägungen des Bezirksgerichts reichen zur Ablehnung erheblich verminderter Schuld des Angeklagten
- für ihren gänzlichen Ausschluß gibt es keine Anhaltspunkte - nicht aus.
a) Eine "schwere andere seelische Abartigkeit" (SS 20, 21 StGB) in Form einer Triebanomalie kommt in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters
- bei normaler Ausrichtung - derart ausgeprägt ist, daß ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so
en
verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Ungewöhnlichkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie Stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsstörung (std. Rspr.; z.B. BGHSt 14, 32; 23, 190; BGH JR 1983, 69 m.w.N. und 1990, 119 jeweils mit Anm. Blau).
b) Die vom Landgericht ängesprochene Einengung der Lebensführung (vgl. auch BGHSt 37, 397, 401) mag - wenn sie vorliegt - Anzeichen für das Vorliegen einer die Schuld erheblich mindernden schweren Triebanomalie sein. Läßt sich ein solches Anzeichen aber nicht feststellen, kann allein daraus nicht auf uneingeschränkte Schuld geschlossen werden. Der Betroffene wehrt sadistische Tendenzen eher ab (Rasch, Forensische Psychiatrie, 1986, S. 227, 228; Schorsch, Die juristische Bewertung sexueller Tötungen in: Sexualwissenschaft und Strafrecht, hrsg. von Jäger und Schorsch, 1987,
S. 121). Dies kann dazu führen, daß Betroffene mit schweren sadistischen Perversionsbildungen "in ihrem sozialen Verhalten auffallend unaggressiv, sozial gut eingegliedert sind" (Schorsch aa0) und daß diese Abwehr, verbunden mit vordergründiger Anpassung, geeignet ist, "den Gutachter auf die falsche Spur zu bringen" (Rasch aa0).
Die Persönlichkeit des Täters ist nur in einer Ganzheitsbetrachtung zu erfassen. Seine Entwicklung und sein Charakterbild sowie die Tat samt den zur Tat hinführenden Antrieben, sind untrennbar verbunden (BGHR
StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 10, 12 = JR 1990, 119 mit Ann. Blau; 16). Das Bezirksgericht hätte deshalb bei der Prüfung der Schuldfähigkeit die Besonderheiten bei der Tatbegehung und im Vorleben des Angeklagten nicht außer Betracht lassen dürfen.
c) Das Bezirksgericht hat zum Tathergang festgestellt, daß der Angeklagte einen zwölfjährigen Jungen, mit dem er Wochen vor der Tat mindestens zweimal Sexualkontakt gehabt hatte (UA S. 14), in einem Gartenhaus nach Afterverkehr bis zum Samenerguß mit Messerstichen getötet (UA S. 17), dem Toten eine Reihe weiterer Messerstiche zugefügt und später, nachdem er sich um das Kind seiner Ehefrau gekümmert hatte, den Kopf der Leiche mit einer Säge und das Genital mit einem Messer vom Rumpf getrennt hat (UA S. 18). Den Kopf vergrub er, getrennt vom Rumpf im Garten, das Glied versteckte er am Tatort (UA S. 18). Das Abtrennen des Kopfes und das Abschneiden des Gliedes wertet das Bezirksgericht als "Bestandteil eines sexuell motivierten Rituals", zu dem möglicherweise auch die Tötung selbst und das vor oder nach der Tat erfolgte Fesseln des Opfers gehört habe (UA
Ss. 18, 33).
Das eigentliche Tatmotiv konnte das Bezirksgericht nicht aufklären. Es sieht zwar gewichtige Anhaltspunkte für eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, kann aber nicht ausschließen, daß der Angeklagte die Tat aus Wut beging und als eine Bestrafungsaktion ansah, weil das Opfer "seine schon vergessen geglaubten und als unerwünscht empfundenen Sexualphantasien wiederbelebt hatte" (UA S. 33).
N
a
L 17.2
Bereits die Auffälligkeiten des äußeren Tatbildes hätten zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage uneingeschränkter Schuld des Angeklagten führen müssen (vgl. BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 16). Das Bezirksgericht führt in diesem Zusammenhang, ohne auf die Auffälligkeiten einzugehen, nur die Meinung des Sachverständigen an, angesichts des fehlenden Symptoms einer eingeengten Lebensführung sei erheblich verminderte Schuld auch dann nicht zu bejahen, wenn die Tötung selbst sexuell motiviert gewesen sei. Der gebotenen Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat wird es dadurch nicht gerecht.
d) Hinzu kommt folgendes: Nicht nur der Verurteilung aus dem Jahre 1979, sondern auch früheren Verurteilungen liegen Taten zugrunde, bei denen der Angeklagte seine Opfer - männliche Kinder und Jugendliche - gefesselt hatte (UA S. 12), und die 1979 bei einer psychiatrischen Exploration festgestellten sexuellen Phantasien des Angeklagten waren von der Vorstellung bestimmt, seine Opfer auf das Schlimmste zu quälen, den Penis abzuschneiden oder die Gliedmaßen und den Kopf abzusägen.
3. Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneingeschränkter Schuld führen zur Aufhebung des
Schuldspruchs mit den Feststellungen. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, das gesamte Tatgeschehen umfassend neu festzustellen, um die strafrechtliche Ver-
antwortung zutreffend beurteilen zu können. Sollten in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nahe; das Verschlechterungsverbot stünde dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack