Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 07.01.1993 – 4 StR 597/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

1. Xel S EB „aus VEN. Ssenoren am EEE

1961 in MOB. zur Zeit in Haft,

2. Thomas S t EB aus Ste. sort geboren am CE 1363, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom

8. Mai 1992, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten StB ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt jeweils zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind

beide Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Strafzumessung für die Angeklagten St und Sens erschwerend berücksichtigt, daß sie die Postangestellte beim gemeinschaftlichen Raub mit Waffen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Angst versetzt und sie diese Situation ausgenutzt hätten, um auf diese Art und Weise ihren Geldbedarf zu decken. Damit hat das Bezirksgericht unter Verstoß gegen 8 46 Abs. 3 StGB Umstände des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt. Bei Verwendung objektiv ungefährlicher Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darf der Umstand, daß das Opfer in Angst um sein Leben versetzt wurde, nicht strafschärfend herangezogen werden (st. Rspr.; BGHR StGB S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2 und 5 46 Abs. 3 Raub 3 m.w.N.).

Der Senat weist ferner darauf hin, daß die gegen beide Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge beider Angeklagter einer differenzierten Begründung bedurft hätte. In diesem Zusammenhang wäre auch die vom Bezirksgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten Sens zu berücksichtigen gewesen.

Indessen begegnet auch die Annahme bedingter Schuldfähigkeit Bedenken. Bei der Frage, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Spielleidenschaft erheblich vermindert war, handelt es sich um eine der Wahrunterstellung nicht zugängliche Rechtsfrage (vgl. BGHSt 8, 124; BGH, Urteil vom 12. Juli 1960 - 5 StR 239/60; Lange

in LK 10, Aufl. § 21 Rdn. 92). Das Bezirksgericht hätte deshalb die verminderte Schuldfähigkeit nicht zugunsten des Angeklagten unterstellen dürfen.

Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach entschieden, daß die Erheblichkeitsschwelle nur dann überschritten ist, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Das war hier nach den bisherigen Feststellungen offensichtlich nicht der Fall.

Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf Nehm ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Meyer-Goßner Tolksdorf Tepperwien