Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 21.04.1993 – 2 StR 54/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL rcke “/ rt La vom

21. April 1993

in der Strafsache gegen

Gerda Margarethe K EEE |, geschiedene PER, geborene Fin aus CE Te, geboren am

W. EEE 19:2 in TED ze Na,

wegen Untreue u.a.

64

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 21. April 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEE>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistentin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Sitzung

6F

6#

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen (fortgesetzter) Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt wird, führt zur Aufhebung des Urteils - auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPo) -, da ausreichende Feststellungen zum Schuldumfang fehlen.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darlegung der einzelnen Teilakte. Es ist zwar nicht erforderlich, jeden Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten

genau zu bezeichnen. Den Feststellungen muß aber eindeutig zu entnehmen sein, daß der objektive und subjektive Tatbestand der abgeurteilten Straftat in allen vom Fortsetzungszusammenhang umfaßten Teilakten auch tatsächlich erfüllt worden ist. Darüberhinaus bedarf es der Mitteilung, von welcher festgestellten Mindestzahl von Teilakten das Tatgericht ausgeht, wenn sich das nicht aus den Urteilsgründen ohne weiteres ergibt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1982, 128; 1983, 326; BGHR StGB vor S$S 1/fortgesetzte Handlung, Schuldumfang 1).

Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht schildert nur pauschal die Vorgehensweise der Angeklagten. Im Gegensatz zur Anklageschrift vom 13. Dezember 1991 £ührt das Urteil keinen einzigen Teilakt auf, der in den Jahren 1987 und 1988 begangen worden ist, auf welche der Tatvorwurf durch die Staatsanwaltschaft beschränkt worden war (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 1991 Bl. 358 d.A.). Den Urteilsgründen kann nur die allgemeine Art des Vorgehens der Angeklagten (... ging ... auf drei Wegen vor, um zu Geld zu gelangen" UA S. 4) entnommen werden. Welche Geldbeträge sie im einzelnen in wievielen Teilakten in dieser Zeit an sich gebracht hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die genaue Höhe des Vermögensschadens auf Seiten der geschädigten Firma in den Jahren 1987 und 1988 ist ebenfalls nicht festgestellt ("Die Anklage beziffert die aus dem Vermögen der Geschädigten verspielte Summe auf 4,5 Mio. DM, die Angeklagte selbst schätzt sie auf möglicherweise 7 Mio. DM" UA S. 4). In welchen Fällen sich die Angeklagte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, teilt das Urteil nicht mit.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-54-93#rd_5

Die aufgeführten sachlich-rechtlichen Fehler führen angesichts der schwerwiegenden Mängel bei der Eingrenzung des Schuldumfanges zur Aufhebung des Schuldspruchs und nicht nur des Strafausspruches (vgl. KK-Pikart, 2. Aufl. Rdn. 15 zu § 353 StPO).

Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

1. Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Dabei ist zu beachten, daß der allgemeine Entschluß oder die Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht genügt (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 13, 18, 22, 45; Gesamtvorsatz erweiterter 11). Ob auf Seiten der Angeklagten ein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung verlangt, gegeben war, erscheint nach den bisherigen Feststellungen, soweit dazu überhaupt solche getroffen worden sind, fraglich. Vieles spricht dafür, daß die Angeklagte jeweils wieder einen neuen Vorsatz gefaßt hat, nachdem sie das veruntreute Geld verspielt hatte (UA Ss. 4 "... beschloß sie nachts im Bett liegend, nun endlich aufzuhören").

2. Die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf Grund "pathologischer Spielsucht" ist bisher nicht hinreichend dargelegt (vgl. BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 7, 8; mit Anm. Kröber JR 1989, 380, 17; BGH, Beschl. v. 7. Januar 1993 - 4 StR 597/92).

3. Ob ein besonders schwerer Fall der Untreue nach S 266 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umtände zu beantworten. Die Höhe des Schadens und die Dauer der - fortgesetzten - Tat sind dabei Umstände von erheblichem Gewicht (BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB 5 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2). Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts genügen dem nicht.

Jähnke Theune Niemöller

Gollwitzer Detter