Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.10.1992 – 1 StR 273/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 273/92
vom
27. Oktober 1992
in der Strafsache
gegen
Kircho S u zus ZU. sehoren am EEE 19:5 ir CE (Bulcarien) ,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 13, Oktober 1992 am 27. Oktober 1992 beschlossen:
Die Sache wird nach § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:
Ist ein mit bedingten Tötungsvorsatz begangener Totschlagsversuch urbeendet und freiwilliger Rücktritt vom Totschiagsversuch noch möglich, wenn der Täter, der zach der letzten Tathandlung nicht mehr mit dem Tod des Opfers rechnet, von weiteren inm möglichen Tötungshandlungen allein
deshalb absieht, weil er sein Handlungsziei
- Verabreichung eines "Denkzettels" - erreicht hat? Gründe: I.
Das Landgericht Weicen i.d.OPf. hat den Angeklagten durch Urteil vom 4. Februar 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen und ihm unmißverständlich klar zu machen, Gaß er keine Gecznwehr dulde, stieß der Angeklagte
dem ıhm körper!ich unteriegenen Mitbewohner eines Heims für
Asylbewerber, KGB. ein Messer mit 12 cm langer, spitz zulaufender Klinge mit einem kräftigen Stoß in den Leib, Dabei führte er den Stich frontal gegen den Oberbauch; aufgrunü einer Drehung des Geschädigten drang die Klinge seitlich rechts in den Körper ein. Durch den Stich wurde der Brustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen und der rechte Leberlappen verletzt. Der Angeklagte nahm bei seiner Handlung den Tod des Opfers billigend in Kauf. Er zog nach dem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten und verließ den Raum. Der Geschädigte verspürte zunächst keine Schmerzen, er blieb stehen. Als er die Verletzung bemerkte, ließ er sich von einem Mitbewohner einen Notverband anlegen und fuhr dann mit dem Fahrrad zur Polizeistation. Ohne ärztliche Behandlung hätte die erlittene Verletzung spätestens nach 24 Stunden zum Tod geführt.
II.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags nıcht strafbefreiend zurückgetreten, und dies damit begründet, der Angeklagte habe "nach dem Setzen des einen Stichs alles getan, was in seinem Tatplan enthalten war".
Damit hat das Landgericht seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt und den insoweit erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf an, ob der
Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet; strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung scheidet aus. Das gilt auch für den mit be-
dingtem Vorsatz handelnden Täter,
Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, so ist der Versuch unbeendet, bloßes - freiwilliges - Aufgeben genügt. Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522; BCH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NSt2 1986, 14; 1990, 433).
III.
Der Senat hält an seiner im Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30) und den Beschlüssen vom 28. Februar 1989 (NStZ 1989, 317), vom 13, April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20) dargelegten Auffassung fest. Danach ist für die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Ver-
such auch »ei Erreichune eines vorgreiflichen Ziels allein darauf abzustellen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Auch Ger mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht hat, und in diesem Zeitpunkt nicht mit ä=m Eintritt des Todes rechnet, kann durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom Ver-
such der Tat zurücktreten.
1. "Tat" im Sinne des S 24 StGB ist die in den gesetzlichen Tatbeständen umschriebene Tathandlung und ihr Erfolg (vgl. 8 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also die Tat im sachlichrechtlichen Sirn (vgl. Bsist 33, 142, 144/145; 35, 184, 187). Nur deren "Ausführung" kann aufgegeben, nur ihre "yollendung" verhindert werden. Der Rücktrittswille des Täters entspricht somit in seiner Beziehung auf die Tatbestandsmerkmale dem gleichfalls tatbestandsbezogenen Vorsatz (vgl. Krauß JusS 1981, 883, 884).
Die "Ausführung der Tat" ist also nichts anderes als das Kinwirken auf den tatbestandlichen Erfolg, beim Tötungsdelikt das Hinwirken auf den Tod des anderen. Der Täter gibt die weitere Ausführung der Tat beim unbeendeten Versuch auf, wenn er auf den Tod des anderen nicht weiter hinwirkt. Er tut dies freiwillig, wenn er "weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollenden" (BGHSt 35, 184, 186).
Einen Rücktritt von weiteren Motiven oder Absichten kennt das Gesetz nicht (vgl. BGHSt 33, 142, 144/145; 35, 185, 187); dem entspricht, daß es auf die ethische Bewertung autosomer Rücktrittsgründe nicht ankommt. Würde man für die Fallgruppe der Zweckerreichung bei bedingt vorsätzlich handelndem Täter nicht auf die Merkmale der sachlichrechtlichen Tat, sondern auf sonstige Motive des Täters abheben, so würde den Voraussetzungen des § 24 StGB eine zusätzliche Bedingung angefügt, die in ihm nicht enthalten ist.
2. Die gegen die hier vertretene Auffassung in der Rechtsprechung erhobenen Einwände überzeugen nicht. Teilweise wird geltend gemacht, das bloße Nicht-weiter-Handeln nach Erreichen des vorrangigen (außertatbestandlichen) Ziels könne deshalb nicht als strafbefreiender Rücktritt gewertet werden, weil dieser Täter, wenn er das tatbestandliche Ziel trotzdem weiter verfolge, das aufgrund eines neuen Tatentschlusses tue und somit zu einer neuen, anderen Tat ansetze (BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7 sowie Versuch, unbeandeter 23). Das mag im Einzelfall zwar dann möglich sein, wenn die Gesamtumstände so sind, daß eine natürliche Handlungseinheit nicht mehr vorliegt. Als allgemeine Aussage dagegen widerspräche das der ständigen Rechtsprechung, wonach "der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz... die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat macht" {BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11, 'August 1992 - 4 StR 343/92).
Auch die Meinung, bei einem solchen Täter liege kein "honorierbarer Verzicht" vor, er stelle "weder seine Rechtstreue unter Beweis" noch zeige er, "daß er nicht fähig ist, die geolante Tat zu vollenden" (BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7), £ußt auf Kriterien, die sich in § 24 StGB nicht finden. "Honorierbar" (durch Straffreiheit) ist vielmehr eben ein Verhalten des Täters, das die in § 24 StGB genannten Anforderungen erfüllt; weiteres verlangt das Gesetz nicht. Daß insbesondere jegliche ethische oder an sonstigen Gütern sich ausrichtende Bewertung zu unterbleiben habe. ist anerkannte Rechtsprechung; der in BGHSt 35, 184 entschiedene Fall (strafbefreiender Rücktritt von der Tötung des Nebenbuhlers aus dem Motiv heraus, die Tötung der früheren Ehefrau mit völliger Sicherheit durchzuführen), zeigt das besonders deutlich.
Mitunter wird eine ausdrückliche "Umkehr" des Zurücktretenden gefordert. Sofern dies eine Auslegung des in § 24 StGB verwendeten Begriffs "aufgibt" sein soll, die mehr verlangt als bloßes Nicht-weiter-Handeln, entfernt sie sich vom Wortsinn. Wer einen Flüchtenden verfolgt, gibt die Verfolgung auf, wenn und indem er stehenbleibt; wer ein sonstiges Ziel erstrebt, gibt dieses Streben auf, indem er nicht weiterhandelt. Eine Umkehr, gar eine "innere" Umkehr, ist nicht erforderlich.
sofern die "Umkehr" zudem an dem "mit der Tat verfolgten Ziel" gemessen werden soll und hierbei wiederum nicht die Vollendung des gesetzlichen Tatbestands, sondern ein anderes Bestreben zum Kriterium gemacht wird (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. i Satz 1 Versuch, beendeter, a.E.), gilt das
unter III 1 Gesagte. Übrigens weist die genannte Entscheidung zu Recht darauf hin, daß solche Betrachtung auch den mit direktem Vorsatz handelnden Täter erfassen nüßte,
3. Nach Meınung des Senats ergibt sich die von ihm vertretene Auffassung unmittelbar aus dem Gesetz. Sie bedarf nicht der vorherigen Klärung von Ursprung und Sinn der dem freiwillig zurücktretenden Täter - der oft schwere Schuld auf sich geladen hat - gewährten Straffreiheit. Geht man freilich davon aus, daß Sie Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts nicht um des Yaters, sondern um des Opfers willen geschäffen worden ist - der Anreiz für den Täter, das auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun nicht fortzusetzen, soll die Chancen des Opfers verbessern -, so ergibt sich, daß die vom Senat vertretene Auffassung auch insoweit sinnvoll ist,
Auch der Täter, der zunächst davon ausgeht, mit (nur) einem Stich oder Schuß aen "Denkzettei" zu verabreichen (oder die Flucht zu ermöjlichen), hat nach der Tathandlung zu prüfen, ob der "Denkzattel" ausreicht (oder ob der Gegner verfo.gungsunfähig is0). Schon aus diesem srund ist das Opfei aucı. aach ausgeführser Tathandlung noch akut gefährdet. Doch auch Jjann, wenx der Täter auf den ersten Blick glaubt, sein vorgreifliches Ziel erreicht zu haben, und sich vom Opfer abwendet, ist dieses vor weiterem Angriff nicht sicher. Der Täter «ann - in noch unmittelbarem Zusammenhang - anderen Sinnes werden, kann den "Denkzette!" doch für ungenigend nalten (oder der Verfolgungsunfähigkeit des Opfers doch nicht trauen: und sich zu weiterer Tatausfüh-
rung verarlaßt sehen; deshalb ist das Opfer weiterhin gefährdet, so daß die für den Täter bestehende Rücktrittsmög-
lichkeit zuch insoweit zum Schutze des Opfers dient.
Überhaupt können solche vorgreiflichen Motive und Zielsetzungen des Täters, wie die praktische Erfahrung zeigt, vielfach wechseln oder ergänzt werden, auch noch während der Tatausführung. So liegt etwa bei den nicht seltenen Fällen, in denen mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Handlungen der Demütigung und Einschüchterung des Opfers dienen sollen, die Fortführung der auf Tötung gerichteten Handlungen zur Intensivierung der Wirkung oder zur Verdekkung des bisherigen Geschehens kriminologisch sehr nahe (vgl. Streng JZ 1990, 212 216 £.). In anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof gesehen und erkannt, daß Änderungen in der Vorstellung des Täters, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tathandlung stehen, vorkommen und rechtlich von Bedeutung sein können (BGHSt 36, 224).
4. Die Auffassung des Senats vermeidet schiießlich die Konsequenz, bei der Prüfung, ob strafbefreiender Rücktritt vorliegt, im Zweifel zu Funsten des Täters von direktem Tötungsvorsatz auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1693: BCH StV 1986, 15).
Im Übrigen würden die der Auffassung des Senats entgegenstehenden Auffassungen zwangsläufig zu der früheren, sich am Tatplan orientiersnden Beurteilung zurückführen und die neuere Rechtsprechuns zum Rücktrittshorizonr. jedenfalls auf einem Teilgebiet zurücknehmen (vgl. Puppe NStZ 1990,
433). Der schon erwähnte 'Imstand, daß sich das nicht auf Fälle bedingten Vorsatzes beschränken ließe, zeigt das mög-
liche Ausmaß einer solchen Entwicklung,
5. Soweit der vorlieoende Beschluß von früheren Entscheidungen des Senats ahweicht (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 = NÜUY 1984, 1693; Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 = StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89 = NStzZ 1999, 30, 31), hält der Senat daran
nicht fest.
IV,
wie schon ausgeführt, ist der Versuch jedenfalls dann beendet, wenn der bedingt oder unbedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon aufgrund seines bisherigen Tuns für möglich hält. Auf die oben behandelte Rechtsfrage käme es daher vorliegend nicht an, wenn der Angeklagte noch nach dem Messerstich den Eintritt des Todes bei dem Geschädigten für möglich gehalten hätte. Dies kann der Feststellungen des Urteils nicht mit hinreichendser Sicherheit entnommen werden. Es ergibt sich hier auch nicht ohne weiteres aus der Schwere der Verletzung oder der hohen Gefährlichkeit der Tathandlung (insoweit anders in den Fällen BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2 und #4). Der Geschädigte bemerkte seine Verletzung zunächst selbst nicht; er blieb nach dem Stich stehen, kis der Angeklacts den Tatort verlassen hatte. Danach fuhr er noch eine erhebliche Strecke mit dem Fahrrad
zur Polizei. Allein aus °er Zielrichtung und der Wucht des
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Stiches kann hier gleichfalls nicht sicher auf eine den Rücktritt ausschließende Vorstellung des Täters geschlossen werden; denn der in Bauchmitte gezielte Stich traf den Geschädigten infolge einer Drehung nur seitlich. Nach ihrer Rechtsmeinung hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Vorstellung des Täters nach Abschluß der Tathandlung zu prü-
fen. V,
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Senatsmeinung entgegenstehende Auffassungen vertreten, nötigen zwar nicht dazu, die Sache gemäß S 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, weil sich diese entgegenstehenden Auffassungen durchweg in nicht tragenden Erwägungen finden (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB $S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aa0 7: Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aa0 Versuch, unbeendeter 23). Der Senat mißt der Rechtsfrage jedoch grundsätzliche - und erhebliche praktische - Bedeutung zu. Er hält deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats für erforderlich (§ 132 Abs. 4 GVG). Auch nicht tragende rechtliche Ausführungen in grundsätzlichen Fragen können zu unein-
N)
INS)
heitlicher Rechtsprechung führen, weil Tatgerichte sich erfahrungsgemäß auch nach solchen Ausführungen des Bundesgerichtshofs richten.
Gribbohm Maul Foth Brüning Beyer