Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.08.1985 – 1 StR 409/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 409/85 BESCHLUSS
- in der Strafsache
gegen
Slobodan V EB zu: NEE. zeporen am I 1945 in cn (Jugoslawien),
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Kemoten vom 15. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
.als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf den Landwirt SB - nit dem er zuvor Streit gehabt hatte - zugegangen, hatte einen Hirschfänger gezogen und seinen Kontrahenten mit bedingtem Tötungsvorsatz im Bereich des Nabels in den Bauch gestochen. Dann war er zu einem in der Nähe wohnenden Bekannten gegangen und hatte diesen gebeten, Polizei und Krankenwagen zu verständigen. Unterdessen war der Verletzte in seine Wohnung gelangt und hatte durch seine Frau medizinische Versorgung veranlaßt; er wurde durch sofortige Operation gerettet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Die Frage, ob der Angeklagte von diesem Delikt strafbefreiend zurückgetreten sein könnte (§ 24 StGB), wirft sie nicht auf; das nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hätte zunächst prüfen müssen, welches Ziel der Angeklagte mit dem Stich verfolgte. Wollte er seinem Opfer einen "Denkzettel" in Form einer schweren Verletzung erteilen (was bedingten Tötungsvorsatz nicht ausschloß; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 15 Rdn. 14) und war er nach dem einen Stich der Auffassung, dieses Ziel erreicht zu haben, so war der Versuch beendet. Rücktritt war unter den in § 24 Abs. 1 Satz 1 am Ende oder Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen möglich; daß sie
vorlagen, ist hier nicht ausgeschlossen.
Wollte der Angeklagte seinen Gegner dagegen durch eine noch unbestimmte Anzahl von Stichen töten (er hatte ihn einige Zeit vorher zugerufen: "Du stirbst") und ließ er von ihm ab, ohne diesen Erfolg schon für möglich zu halten, so läge unbeendeter Versuch vor; unter Umständen wäre der Zweifelssatz zu beachten (BGH NJW 1984, 16932; vgl. auch BGHSt #31, 170; jeweils mit weiteren Nachweisen),
Bei unbeendetem Versuch genügt die freiwillige Aufgabe weiterer Tetausführung, um Straflosigkeit wegen des Versuchs zu erreichen.
Schauenburg Maul Schikora Foth nn Schimansky