Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 2 StR 406/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 406/92 vom 23. September 1992
in der Strafsache gegen
1. Rudolf Gerhard B Em „aus WERE, geboren am W. EB 1927 in Br@iib, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jörg Siegmund HemiB aus le BoD ii’ OMEEED (Frei) , geboren am MD. EEE 1965 ir VG m (Tr .
3, Karl-Heinz zZ CE aus SCHEEEEEEM, geboren am w. EEE 1957 in Ten am ME,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ha wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. August 1991 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:
Im übrigen wird der Angeklagte Hm freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Harms und die Revisionen der Angeklagten B@- WB und ZEEB sesen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des S 349
Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat. Jedoch bedarf hinsichtlich des Angeklagten Ham die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß dieser Angeklagte teilweise freigesprochen wird. In der unverändert zugelassenen Anklage vom 5. September 1990 war ihm zur Last gelegt worden, in der Zeit zwischen September 1988 und dem 9, Februar 1990 fortgesetzt mit Betäubungsmit-- teln Handel getrieben und Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben. Diesen Vorwurf hält die Strafkammer nicht für erwiesen (vgl. VA S. 161 ff). Verurteilt hat sie den Angeklagten lediglich wegen einer einzelnen, nicht fortgesetzten Tat. Von den sonstigen Teilakten der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung hätte der Angeklagte H@WWw deshalb freigesprochen werden müssen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1, 5). Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode