Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.09.1992 – 3 StR 372/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BARBEL ir L
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. September 1992 in der Strafsache
gegen
Bernd H CHE cu: SO, geboren am GOEEEEEEEEEEED 7. \ GE.
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall I 2 a der Urteilsgründe (Körperverletzung in Tateinheit mit NÖötigung zum Nachteil der Zeugin St ;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in vier Fällen, wegen
Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil nicht alle für die Beurteilung ihrer Begründetheit notwendigen Tatsachen richtig und vollständig vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); dieser Vortrag darf nicht, auch nicht teilweise, durch eine Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll ersetzt werden (st. Rspr., z.B. BGHR StPO $S 344 II 2 Beweiswürdigung 3).
2. Die Sachrüge dringt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang durch. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen (fortgesetzter) Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil der Zeugin Suck (Fall I 2 a der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
Die fortgesetzte Nötigung sieht das Landgericht darin, daß der Angeklagte die Zeugin durch Schläge und durch die Androhung weiterer Schläge etwa von Ende Oktober 1990 bis zum 13. April 1991 in mindestens vier Fällen angehalten habe, für ihn höhere Umsätze in der Werbekolonne zu erbringen. Eine vollendete Nötigung setzt auf der Opferseite einen Nötigungserfolg voraus. Ob die Schläge tatsächlich dazu ge-
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führt haben, daß die Zeugin einen erhöhten Arbeitseinsatz gezeigt hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, so daß nach den bisherigen Feststellungen nur von Nötigungsversuchen ausgegangen werden kann.
Auch deren Schuldumfang bleibt unklar. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Maß an Mehrarbeit der Angeklagte durch die Tätlichkeit erreichen wollte und welche der zahlreichen Tätlichkeiten die von der Strafkammer angenommenen vier Nötigungsakte mit enthalten sollen. Es ist kein Maßstab dafür erkennbar, wann die Strafkammer in Schlägen wegen zu niedriger Umsätze zugleich eine Nötigung zu höheren Umsätzen sieht. So hat sie bei den Schlägen gegenüber den Zeugen BED und REEEEB (Fälle 1 2 b und £ der Urteilsgründe) bei sonst gleicher Sachlage keine Nötigung angenommen.
Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Körperverletzung ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer "geht davon aus, daß der Angeklagte bereits bei Begehung des ersten Teilaktes immer vorhatte, bei weiteren Gelegenheiten zum Nachteil derselben Geschädigten entsprechend zu verfahren" (UA S. 22). Eine solche Vorstellung begründet keinen Gesamtvorsatz, ganz abgesehen davon, daß sie nicht bewiesen ist. Ein Gesamtvorsatz darf nicht vermutet oder unterstellt werden (vgl. die Rspr.Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 52 Rdn. 28). Für seine Annahme sind neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftat erforderlich (st. Rspr., z.B. BGHR StGB vor $S 1 fH Gesamtvors. 29; zuletzt BGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92).
Wegen der Aufhebung der Verurteilung im Falle I 2 a der Urteilsgründe war der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe wird das Landgericht Ausführungen dazu machen müssen, ob die rechtskräftig verhängten Strafen aus den Urteilen vom 15. Oktober 1990,
10. Dezember 1990 und 28. Februar 1991 gesamtstrafenfähig sind (8 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach