Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 12.08.1992 – 3 StR 358/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
12. August 1992 in der Strafsache
gegen
Uwe Hubert LEBE aus We, seboren am ee EI
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
N ER
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 14. April 1992 unter Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts; die Verfahrensrüge ist nur angekündigt worden und damit nicht erhoben. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußfor-
mel ersichtlichen Änderung des Urteils; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Angeklagte hatte spontan den Entschluß gefaßt, eine Verkaufsstelle zu überfallen, um Geld zu erbeuten. Unter Einsatz eines gegen den Körper der Geschädigten gerichteten Butterflymessers nötigte er das Opfer zur Herausgabe von 200 DM und der Öffnung eines - leeren - Tresors. Sodann drängte er die Zeugin mit Hilfe des weiterhin an ihren Körper angesetzten Messers in den Ladenraum zurück und zwang sie, sich auf den Boden zu legen. Er sagte ihr, daß ihr nichts passiere, wenn sie liegen bleibe, Der Angeklagte entnahm dann einem Regal mehrere Packungen Zigaretten und sah beim Verlassen des Verkaufsraums zufällig im Büro eine Tasche liegen, der er ein Bündel Papiergeld entnahm, das er ungezählt einsteckte. Sodann verließ er die Verkaufsstelle.
Die Annahme eines tatmehrheitlich begangenen Diebstahls kann keinen Bestand haben. Nach den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte vielmehr wegen eines tateinheitlich begangenen schweren Raubes zu verurteilen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 £.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB S§ 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21). So lag
es hier. Vor dem endgültigen Verlassen der Verkaufsstelle war die schwere räuberische Erpressung noch nicht beendet, der allgemeine Vorsatz, Geld in der Verkaufsstelle zu erbeuten, umfaßte auch die Wegnahme des Geldbündels.
Diese zweite Ausführungshandlung erfolgte unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der Zwangslage des Opfers. Deshalb ist sie rechtlich als Raub und nicht als Diebstahl zu werten. Der Angeklagte hat nämlich erkannt, daß die durch den länger anhaltenden Einsatz des Messers geschaffene Zwangslage andauerte, und diesen Umstand bewußt dazu ausgenutzt, dem zum Hinlegen gezwungenen Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagte, (weiteres) Geld wegzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 272/74; BGH NStZ 1982. 380). Bei dieser Sachverhaltsgestaltung wirkte die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (vgl. BGH NStZ 1982, 380; 1983, 364 f£f.; Schönke/ Schröder/Eser, StGB, 24. Aufl. § 249 Rdn. 6).
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann - bei Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen - als selbständige Freiheitsstrafe bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß das Bezirksgericht, das bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die Einheitlichkeit des Tatgeschehens erkennbar
berücksichtigt hat, bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere als die von ihm erkannte Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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