Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.07.1992 – 3 StR 282/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen WB zus CB sort geboren am

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

78

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 11. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist begründet, weil die Wertung, der Angeklagte habe hinsichtlich der Todesfolge fahrlässig gehandelt (SS 226 Abs. 1, 18 StGB), nicht auf rechtlich einwandfreier Tatsachengrundlage beruht.

Der infolge Alkoholgenusses nur erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte versetzte aus einer haltenden Straßenbahn heraus dem davor stehenden, nach vorne gebeugten Tatopfer, mit dem er in eine von diesem provozierte Auseinandersetzung geraten war, einen Schlag gegen die

rechte Gesichtshälfte im Kinnbereich, so daß es mit einer leichten Drehbewegung "ungebremst" zu Boden stürzte, mit der rechten Stirnseite auf den Boden aufschlug und dabei einen Schädelbruch mit Blutungen unter die harte und weiche Hirnhaut erlitt. Vier Tage später verstarb der Verletzte an einer Lungenentzündung als Folge des schweren Schädel-Hirn-

Traumas.

Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als Körperverletzung mit Todesfolge ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Bezirksgericht den nach § 226 Abs. 1 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323; BGHR StGB Todesfolge 1 und 2; BGH NStZ 1992, 333, 334 und 335) der Sache nach bejaht sowie Notwehr (und Putativnotwehr) im

Ergebnis ausgeschlossen hat.

Die Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ($S 18 StGB) hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Bezirksgericht beachtet, daß die objektive (allgemeine) Voraussehbarkeit des Todes als Folge der Körperverletzungshandlung für fahrlässiges Verschulden nicht ausreicht, es vielmehr darauf ankommt, ob der Tod - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.N.) - vom Angeklagten in der konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorausgesehen werden konnte (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S 15 Rän. 199 m.w.N.), und daß mithin mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben dürfen

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(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschluß vom

4. September 1979 - 5 StR 116/79). Es hat in diesem Zusammenhang deswegen auch durchaus zutreffend darauf abgehoben, ob wegen des körperlichen Zustandes, in dem sich das spätere Tatopfer befand, die Gefahr, infolge eines Schlages gegen den Kopf ohne irgendeine selbstschützende Reaktion umzufallen und heftig mit dem Kopf auf dem Steinboden aufzuschlagen, in einer sich dem Angeklagten trotz seiner Alkoholbeeinflussung aufdrängenden Weise erhöht war (UA S. 24). Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch, daß das Bezirksgericht im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung (und auch schon bei der Beweiswürdigung) zu Lasten des Angeklagten ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß der Verletzte unter erheblichem, deutlich merkbarem Alkoholeinfluß stand und der Angeklagte sich dessen bewußt war. Denn bei der Schilderung des Tatgeschehens hat es noch angenommen, es sei nur "nicht ausschließbar", daß das Tatopfer "deutlich alkoholisch beeinflußt war" (UA S. 9). Der darin liegende Widerspruch läßt besorgen, daß das Bezirksgericht Umstände, von denen es in Wahrheit nicht überzeugt war, zum Nachteil des Angeklagten als feststehend behandelt hat. Diese Befürchtung ist nicht deswegen unbegründet, weil zwei Zeugen nach ihren im Urteil mitgeteilten Aussagen bemerkt hatten, wie das spätere Tatopfer "torkelte". Da das Bezirksgericht den Angaben dieser Zeugen nicht voll gefolgt ist, sondern sie auch in einem anderen wesentlichen Punkt ("Tritt mit dem Fuß", UA S. 18, 19) nicht für ausreichend für die Überzeugungsbildung gehalten hat, ist nicht auszuschließen, daß dies auch bei der Frage der Alkoholisierung des Tatopfers der Fall war. Tatsächliche Umstände aber, von denen das Tatgericht nicht überzeugt ist, sondern die es nur für

nicht ausschließbar erachtet, dürfen wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht, wie dies hier im Zusammenhang mit der Frage der subjektiven Voraussehbarkeit des Todes geschehen ist (UA S. 24/25), zur Grundlage einer rechtlichen Wertung zum Nachteil des Angeklagten gemacht werden (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 1 und 3; Hürxthal in KK-StPO

2. Aufl. $S 261 Rän. 56 m.w.N.). Die damit in Teilen - bisher - auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhende Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge muß aufgehoben werden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes

hin:

Wegen des Schweigerechts des Angeklagten (SS 136 Abs. 1, 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPo) ist es rechtlich bedenklich, im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilig zu werten, daß der Angeklagte, der sich "zum Sachverhalt ... erstmalig in der Hauptverhandlung äußerte" (UA S. 12), eine ihn entlastende Schilderung nicht bereits im Ermittlungsverfahren gegeben hatte (UA S. 17; vgl. BGHSt 20, 281, 282/283; BGHR StPO S 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11).

Die für die Tatzeit ermittelte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten kann bei Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Berechnungsfaktoren rechnerisch nicht zutreffen; der Blutalkoholwert muß vielmehr etwas höher liegen. Die Berechnungen werden daher überprüft werden müssen. Dabei wird es sachdienlich sein, auch den Alkoholgehalt der vom Angeklagten genossenen Getränke im Urteil anzugeben.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-24/3-str-282-92#rd_11

Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todes werden außer dem näher zu klärenden körperlichen Zustand des späteren Tatopfers, der auch infolge der vorausgegangenen Mißhandlung durch den Angeklagten zusätzlich beeinträchtigt gewesen sein kann, auch die aus den Vorverurteilungen ersichtlichen Erfahrungen des Angeklagten mit körperlichen Auseinandersetzungen (UA S. 6, 7) in die rechtlichen Betrachtungen einzubeziehen sein. Bei der Würdigung der Auswirkungen des Alkoholeinflusses auf die Erkenntniskräfte des Angeklagten wird seine Alkoholgewöhnung ebenfalls mitbedacht werden müssen. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGH, Beschl. v. 4. September 1979 - 5 StR 516/79) sind nicht in dem Sinne zu verstehen, daß die Lebensgefährlichkeit massiver Schläge und Tritte gegen den Kopf eines Opfers im allgemeinen fernliegend sei und von einem erheblich alkoholisierten Täter nur ausnahmsweise erkannt werden könnte. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in jenen Fällen nur beanstandet, daß aus der objektiven Voraussehbarkeit der tödlichen Folge ohne weiteres gefolgert worden ist, daß auch der alkoholisierte Täter den Tod als Folge seines Handelns habe erkennen können. Eine zu weit gehende Privilegierung in den Sorgfaltsanforderungen an einen trotz erheblichen Alkoholgenusses nicht schuldunfähigen, sondern lediglich erheblich vermindert schuldfähigen Täter hielte der Senat bei Fahrlässigkeitsdelikten jedenfalls für sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Folge könnte sein, daß einem solchen Täter wegen seiner Alkoholisierung der Fahrlässigkeitsvorwurf, aber auch eine Bestrafung nach S$S 323 a StGB erspart blieben, bei einem infolge Alkoholgenusses

Schuldunfähigen im Rahmen der Anwendung des § 323 a StGB dagegen ein vom konkreten Fall abstrahierter, auf den nüchternen Täter bezogener Sorgfaltsmaßstab im Sinne eines Gefährlichkeitsurteils angelegt würde (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 323 a Rdn. 19; Lackner StGB 19. Aufl. $S 323 a Rdn. 11).

Nach den zur Person des Angeklagten und zum Tatgeschehen bisher getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (SS 64 StGB) erfüllt sind. Entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegebenen Hinweisen wird im weiteren Verfahren auch die Anordnung dieser Maßregel zu prüfen sein. Das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen (5 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ruß zschockelt Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert:

Ruß Blauth Miebach