Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 04.09.1979 – 5 StR 516/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Einzelhandelskaufmann Werner O GimEEkEEEEBmEEmEEE? aus NW geboren am mm» 1952 in Beim
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4.September 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 27.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Schon die Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, da der Schuldspruch von den Urteilsfeststellunger
nicht hinreichend getragen wird.
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Das Landgericht begründet seine Überzeugung von der fahrlässigen Verursachung der Todesfolge im Sinne der 88 226 Abs.1, 11 Abs.2 StGB allein damit, daß "der Angeklagte ohne weiteres hätte erkennen müssen, daß Fußtritte zum Kopf des Opfers zu ... tödlichen Verletzungen führen können" (UA 5.23). Unerörtert bleibt dagegen die vorrangige Frage, ob von dem Angeklagten "die Folge" seiner "Tat ... in der konkreten Situation, in der er handelte, vorausgesehen werden konnte"(BGH bei Dallinger in MDR 1973/18; BGHSt 24/31, 37; BGH Urt. v. 21.August 1975 - 4 StR 166/75).
Das verstand sich im vorliegenden Fall keineswegs von selbst, sondern bedurfte auf Grund der Urteilsfeststellungen, wonach die BAK des Angeklagten zur Tatzeit maximal "3,44 9 /oo" betrug, und er infolge "seiner Alkohol-
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beeinflussung die Wirkurg seiner Tritte falsch eingeschätzt ..., sie »ämlich nicht für sonderlich gefährlich gehalter!habe (UA 5.20), und "zur Zeit der Tatkegehung einfach nicht" "übersah, ... welche Folgen seine Handlungsweise haben konnte" (UA S.22), einer besonderen Festellung und Würdigung.
Vorsorglich weist der Senat daraufhin, daß dem Protokoll des Amtsgerichts Schleswig - 5 Gs 221/78 - vom 22.Mai 1978 (Bd. I Bl. 30-32 d.A.) bislang die richterliche Unterschrift fehlt und bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 15/164,165 f zu beachten sein werden.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Ulsamer