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BGH Beschluss vom 24.07.1992 – 3 StR 262/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 262/92

vom 24. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Erwin M EB aus VER Sort geboren am iD

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1992 gemäß

S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Müller wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte hatte den Feststellungen zufolge nach erheblichem, der Menge nach im einzelnen bisher nicht geklärtem Alkoholgenuß gemeinsam mit zwei zechgenossen, den Mitangeklagten KG und NEE, einen vermeintlichen Rauschgifthändler zur Nachtzeit in dessen wohnung überfal-

len, um ihm Geld und Rauschgift abzunehmen. Dabei wurde das Opfer erheblich verletzt und vom Angeklagten mit einem Messer bedroht; außerdem wurde seine Wohnungseinrichtung demoliert. Aufgrund der den Mittätern entnommenen Blutproben errechnete das Landgericht Blutalkoholwerte zur Tatzeit von maximal 1,58 %0o (richtig: 1,78 %0, KB) und 3,8 *%o (richtig: 4 %0, NW . weil dem Angeklagten keine Blutprobe entnommen worden war, sah sich das Landgericht "demgemäß" außerstande, genaue Angaben zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu machen. Aus Zeugenschilderungen und den Angaben des Angeklagten schloß es jedoch, daß dieser erheblich stärker angetrunken war als der Mitangeklagte KW, aber nicht volltrunken wie der Mitangeklagte NEED. Das Landgericht hielt es unter diesen Umständen nicht für ausgeschlossen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war; "Anhaltspunkte" für deren Ausschluß sah es jedoch nicht.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unterliegt schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil ein wesentlicher, sich aufdrängender Umstand, aus dem sich der Ausschluß der Schuldfähigkeit ergeben kann, außer acht geblieben ist. Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet der Angeklagte nämlich an einem sogenannten frühkindlichen Hirnschaden, der zu Sprachstörungen führte und Verhaltensauffälligkeiten zur Folge hatte. Er war zudem im Kindesalter Opfer eines Unfalls mit Bewußtlosigkeit und Gehirnerschütterung, die bei einem vorgeschädigten Hirn zu weitergehenden Folgen führen kann als sonst zu erwarten (vgl. Pfeiffer in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 410, 411). Hirnschädigungen können

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aber - abhängig von Art und Ausmaß - selbst bei unbeeinträchtigter Intelligenz zur Folge haben, daß die Auswirkungen des Alkoholgenusses verstärkt sind (vgl. dazu BGHR StGB s 21 Ursachen, mehrere 2 und 8; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S 20 Rdn. 16 d; Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 151). Da hier eine erhebliche Alkoholbeeinflussung des Angeklagten in Frage steht, hätte das Landgericht dem Gesichtspunkt einer Verstärkung der Alkoholwirkungen Beachtung schenken und ihn in die Gesamtwürdigung des Täters und des Tatverhaltens einbeziehen müssen, die im Falle der Abgrenzung zwischen alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit und ihrer Aufhebung grundsätzlich vorzunehmen ist (vgl. BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 9, 12, 13). Unter diesen Umständen kann entgegen der Meinung des Landgerichts keine Rede davon sein, daß Anhaltspunkte für eine "Unzurechnungsfähigkeit" des Angeklagten MB nicht vorlägen. Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf vielmehr neuer tatrichterlicher Prüfung. Da (auch) die Einzelheiten des äußeren Tatgeschehens möglicherweise wesentliche Rückschlüsse für die Frage erhaltener oder aufgehobener Schuldfähigkeit zulassen, hat der Senat davon abgesehen, die dazu getroffenen Feststellungen aufrechtzuerhälten.

Im weiteren Verfahren wird sich die neu zuständige Strafkammer darum bemühen müssen, Art und Menge der vom Angeklagten vor der Tat genossenen alkoholischen Getränke genauer zu ermitteln und aufgrund der danach festgestellten Alkoholmenge die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zu errechnen. Wegen der dabei zu beachtenden, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten

Grundsätze und der anzuwendenden Berechnungsmethoden wird auf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift verwiesen. Eine erheblichere Alkoholisierung des Täters wird vielfach Auswirkungen nur auf das Steuerungsvermögen, nicht aber auf die Einsichtsfähigkeit haben (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH NStZ 1983, 19 und 1984, 408, 409; Lenckner a.a.O. Rdn. 16). Sollte dies hier wegen möglicher Folgen einer Hirnschädigung anders sein, wird für den Fall, daß auch die neu zuständige Strafkammer eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (oder des Steuerungsvermögens) ausschließt, beachtet werden müssen, daß eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit dann nicht wesentlich ist, wenn sie sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt, der Täter das Unrecht seines Tuns vielmehr trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich eingesehen hat. Für § 21 StGB ist bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht gefehlt hat und dem Täter daraus ein Vorwurf zu machen ist; kann ein solcher Vorwurf im Einzelfall nicht erhoben werden, kommt § 20 StGB zur Anwendung (vgl. BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 1-3 und 5 m.w.N.).

Wegen der bei der Frage des minder schweren Falles nach 5 250 Abs. 2 StGB zu beachtenden Grundsätze und der dabei einzuhaltenden Prüfungsreihenfolge nimmt der Senat auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB S I m.F. Strafrahmenwahl 2 und 7 Bezug. Bei der Strafrahmenwahl ist die nachteilige Wertung des die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erst rechtfertigenden Umstandes, daß der Ange-

klagte bei der Tat ein Messer zur Drohung eingesetzt hat (UA S. 20), wegen des sogenannten Doppelverwertungsverbots (Ss 46 Abs. 3 StGB) rechtlich bedenklich.

Dem Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls hat der Senat nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen für eine Haftentscheidung des Revisionsgerichts nach

§ 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen.

zschockelt Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert: Ruß

Ruß

Blauth Miebach