Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.07.1992 – 4 StR 260/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
23.
vom
Juli 1992
in der Strafsache
Thorsten Z dem» 1967 10
gegen
aus H@EMB, seboren am iD
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit
mit erpresserischem Menschenraub (§ 239 a
Abs. 1 StGB) schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes in Tateinheit mit (gemeinschaftlicher) Geiselnahme zu zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung, im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Der Schuldspruch wegen - tateinheitlich mit schwerem Raub begangener - Geiselnahme kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geiselnahme allein zu dem Zweck vorgenommen, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen; andere Ziele hat er nicht verfolgt. In solchen Fällen ist allein s 239a StGB anzuwenden; § 239b StGB tritt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurück (BGHSt 25, 386, 387).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab. § 265 Abs. 1 StPo steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung
unbeeinflußt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ungeschmälert fortbesteht.
Salger Steindorf Nehm
Tolksdorf Tepperwien