Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.07.1992 – 2 StR 294/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Detlef KB „aus Kal, dort geboren am an. GEB 1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

15. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, S 357 StPO beschlossen!

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. März 1992

a) in den Schuldsprüchen gegen ihn und den Mitangeklagten Se dahin geändert, daß die Angeklagten des versuchten schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden,

b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten K@- WB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

WG

Gründe§

1. Auf die Sachrüge des Angeklagten KW ist der Schuldspruch gegen ihn und gemäß S 357 StPO auch gegen den Mitangeklagten SIEB, der keine Revision eingelegt hat, in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang zu ändern. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Angeklagten, als sie dem Überfallenen die Aktentasche abnahmen, Zueignungsabsicht nur in bezug auf darin vermutetes Geld hatten, Geld aber nicht fanden und die Aktentasche samt tatsächlichem Inhalt als für sie wertlos wegwarfen. Damit ist der schwere Raub, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im Versuchsstadium steckengeblieben (vgl. BGHR StGB $S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 4, 5; BGH Beschl. v. 14. Mai 1992 - 1 StR 233/92). Ergänzende Feststellungen, die die Beurteilung als vollendeter schwerer Raub rechtfertigen könnten, sind auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten.

Der Schuldspruchänderung durch den Senat steht 5 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte hätten sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

2. Bei den Strafaussprüchen hat die Strafkammer die maßgeblichen und rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände berücksichtigt. Da jedoch im Falle des Angeklagten Ku» § 22 StGB bei Versuch die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß S 49 Abs. 1 StGB eröffnet, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffen-

der rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts davon Gebrauch gemacht hätte. Deshalb muß der Strafausspruch gegen ihn aufgehoben werden.

Die gegen den Mitangeklagten heranwachsenden I 0) festgesetzte Jugendstrafe bleibt bestehen. Für ihn gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (Ss 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Die dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG entnommene, auf der Grundlage der maßgeblichen Umstände bei vorrangiger Berücksichtigung des Erziehungsgedankens festgesetzte Strafe ist vom rechtlichen Beurteilungsfehler nicht beeinflußt worden.

3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist es der Senat an eine allgemeine Strafkammer zurück.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter