Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 137/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 137/97 vom 7ulda 11. Juni 1997

in der Strafsache gegen

Ali Wolfgang VB zus FEED Dzw. KB, Jeboren am GOEEEED 1979 in FORM, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-11/2-str-137-97-2#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom

11. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß er des schweren Bahdendiebstahls in 28 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in elf Fällen und des Diebstahls

in sechs Fällen schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Ausla-

gen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe:

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß im Falle II 2 des Urteils nur ein versuchter schwerer Bandendiebstahl begangen wurde, da die Angeklagten keine Sachen vorgefunden haben, auf die sich ihre Zueignungsabsicht erstreckt hat. Der zunächst mitgenommenen Gegenstände haben sich die Angeklagten sofort entledigt, indem sie sie in eine Mülltonne warfen. Danach kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 15. Juli 1992 - 2 StR 294/92 -; BGH StV 1990, 408). Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst und ändert den

Schuldspruch entsprechend. S$S 265 StPO steht nicht entgegen;

denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuld-

vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt neu gefaßt, da Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen und Einordnung der Tat als besonders schwerer Fall sich erübrigen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Der Senat schließt aus, daß die geringfügige Änderung des Schuldspruchs die Höhe der verhängten Jugendstrafe be-

rührt. Jähnke Detter Bode

Otten - Rothfuß