Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 14.05.1992 – 1 StR 233/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Biz
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Stefan
zu.
vom
14. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
LEE aus ı@, geboren am EEE 1965 in
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Mai 1992 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Januar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II 8, II 14 und II 25 der Urteilsgründe jeweils des. versuchten Diebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Zu den Fällen II 8, II 14 und II 25 bemerkt der Generalbundesanwalt zu Recht, daß jeweils nur versuchter Diebstahl vorliegt, weil sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nur auf für ihn verwertbare Gegenstände richtete, nicht auf die Behältnisse selbst und auf die sonst darin befindlichen - für ihn nutzlosen - Dinge, die er deshalb auch alsbald wegwarf, in einem Fall an den Geschädigten zurückschickte.
Freilich ist darauf zu achten, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies besagt, nicht in ungerechtfertigter Weise ausgedehnt wird, dergestalt etwa, daß auch der Täter wegen Versuchs bestraft wird, der zunächst alles, was ihm möglicherweise brauchbar erscheint, mitnimmt, um die einzelnen Gegenstände in sicherem Abstand zu Tat und Tatort auf Brauchbarkeit zu überprüfen und je nach Beurteilung die einen zu behalten, die anderen wegzuwerfen (oder auch dem Geschädigten zurückzusenden). Bei einem solchen Täter wird in aller Regel Zueignungsabsicht hinsichtlich sämtlicher Gegenstände - und dementsprechend vollendeter Diebstahl - zu _ bejahen sein (vgl. BGH NJW 1985, 812 mit eingehender, auch die Entstehung dieser Rechtsprechung erörternder Begründung). Nach den Umständen kann das auch für das Behältnis selbst gelten.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Der
Senat kann auch ausschließen, daß die Änderung des Schuldspruchs sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Brüning