Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.07.1992 – 2 StR 266/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

HF

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 266/92 Doc re vom

15. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Konstantin Alexander Peter Le CE aus

Bm, Gort geboren am ER. WEB 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

THF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 15. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (S 349 Abs. 2

StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil Jedoch, soweit das Landgericht die nach den Feststellungen gebotene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten gemäß S 64 StGB unterlassen hat.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt. § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der § 5 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren Platz greifen und nicht auf das Erkenntnisverfahren Einfluß haben können (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1992 - 4 StR 178/92).

Nach den Feststellungen des Landgerichts nimmt der Angeklagte schon seit vielen Jahren Rauschgift zu sich (vgl. UA S. 4, 5), er hat dabei Haschisch, Amphetanin, LSD, Kokain und Heroin konsumiert. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte "heroinsüchtig" ist (UA S. 14), und er den Erlös aus seinen Betäubungsmittelgeschäften im wesentlichen für den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln aufwandte (UA S. 13). Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob beim Angeklagten bereits ein Hang, im Übermaß Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, vorhanden ist und ob auch in Zukunft die Gefahr besteht, daß er infolge eines festzustellenden Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß das Landgericht - ohne nähere Er-Örterung - eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinn von S 21 StGB abgelehnt hat (vgl. Detter NSt2z 1991, 475, 479 M.w.N.).

AL

Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruches, da der Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, daß der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter