Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.01.1993 – 2 StR 630/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Fra jene PN. vom

22. Januar 1993

in der Strafsache

gegen

Dogan GC EEE zus SB NEE, geboren am ®. WED 1963 in AD (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

f

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1992 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift

eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er ohne nähere Ausführungen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegrün-

det, soweit sie dem Schuldspruch, dem Strafausspruch und der Einziehungsanordnung gilt. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Teilaufhebung des Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Fall auf. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:

"Die Anordnung der Maßnahme nach S 64 StGB ist - ohne daß dem Tatrichter insoweit ein Ermessensspielraum zustünde - zwingend, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Sie hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der ss 35, 36 BtMG, da diese erst im Vollstreckungsverfahren eingreifen, nicht aber das Erkenntnisverfahren beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1992 - 4 StR 178/92 - und v. 15. Juli 1992 - 2 StR 266/92).

Nach den Feststellungen hatte der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte im Alter von 16 oder 17 Jahren mit dem Konsum von Haschisch begonnen. Nachdem er mit 19 Jahren schon einmal Heroin gesnieft, diesen Rauschgiftkonsum wegen Unverträglichkeit aber vorübergehend wieder aufgegeben hatte, begann seine Abhängigkeit von Heroin schließlich im Alter von 22 oder 23 Jahren, als er durch Freunde erneut in Kontakt mit diesem Rauschgift kam, das er zunächst wiederum nur sniefte, alsbald aber regelmä-Big injizierte. Im letzten Jahr vor der Festnahme in der vorliegenden Sache steigerte sich die täglich injizierte Menge auf bis zu 3 Straßengramm. Gelegentlich nahm er auch eine Mischung von Heroin und Kokain zu sich. Der Rausch-

giftkonsum bedingte nicht nur den Verlust fester Arbeitsstellen. Folge war vielmehr auch eine zu zahlreichen Vorstrafen führende Beschaffungskriminalität (vgl. im einzelnen UA S. 3, 4 ff). Auch die Tat, die Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Verfahren ist, lag - wie durch das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten zusätzlich belegt wurde - letztlich in dem Drang des Angeklagten nach Heroin und damit in seiner Sucht begründet (UA S. 13). Trotz der zahlreichen, weitgehend ebenfalls durch die Sucht bedingten Vorverurteilungen war bei dem

- grundsätzlich therapiebereiten (UA S. 8) - Angeklagten der Versuch einer Entziehung im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 StGB noch nicht unternommen worden.

Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach S 64 StGB hier in einer Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Dieser ist auch dann, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, vom Revisionsgericht auf die Sachrüge zu berücksichtigen."

Dem schließt sich der Senat an. Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht; auch die Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter