Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.07.1992 – 2 StR 211/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 211/92 Lo m - ng Nu. n vom _ \ 3. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Siphi CE aus Oi, Teboren am Ei. dm 1964 in EEE (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. Oktober 1991 im Ausspruch über die Verfallanordnung aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsnmittels.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellten Heroins sowie den Verfall sichergestellten Geldes angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie in bezug auf die angeordnete Einziehung unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es führt Jedoch zur Aufhebung der Verfallanordnung.

richter festgestellte Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369; BGH, Beschl. v. 7, August 1980 - 1 STR 379/80), Diese Voraussetzungen sind hier nicht. gegeben, weil der Angeklagte das zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Heroin nach den Feststellungen des Urteils noch nicht weiterveräußert, aus der Tat somit auch noch keine Erlöse erzielt hatte. Das Landgericht ist zwar der Überzeugung, daß das Geld "aus dem Handel mit Heroin" stamme (UA S. 14); da sich diese Über-

ziehen kann, scheidet § 73 StGB als Rechtsgrundlage für eine Verfallsanordnung aus. Die Einziehung des Geldes nach

einkäufe bereitgestellt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. ıı. Februar 1992 - 1 str 50/92 - M.w.N.). Weitere Feststellungen, die den Verfall oder die Einziehung des Sichergestellten Geldes rechtfertigen könnten, sind nicht zu erwarten. Der angeordnete Verfall ist daher aufzuheben.

03Permalink zu Rn. 03recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-07-03/2-str-211-92#rd_5

Die Kosten der Entscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StTPO.. Neben dem rechtskräftig gewordenen Urteilsausspruch fällt die Aufhebung der Verfallsanordnung nicht ins Gewicht.

Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode