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BGH Beschluss vom 16.06.1992 – 4 StR 91/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 91/92

vom

16. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

1. Michael TEEm aus NEE, geboren am EEE 1967 in

2. Dirk FH u A„aus Ne, dort geboren am CE 1965,

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

II.

. Die Revision des Angeklagten TB se-

gen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 1991 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. April 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Diebstahls in 62 Fällen, davon des versuchten Diebstahls in neun Fällen schuldig ist.

. Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

. Auf Antrag des Angeklagten Hg

wird der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Dezember 1991 aufgehoben.

. Auf seine Revision wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten TED "ses Dievstahls in 62 Fällen, davon in 9 Fällen des Versuchs" für schuldig befunden und zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Diesen in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilstenor hat die Jugendkammer durch Beschluß vom 15. April 1992 wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" dahin abgeändert, daß der Angeklagte TB "des Diebstahls in 62 Fällen, davon in 8 Fällen des Versuchs (Fälle 1, 7, 13, 15, 17, 23, 27, 50) schuldig" ist.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Darüber hinaus ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.

Die nachträgliche Berichtigung des Urteilstenors, die im übrigen durch die Richter hätte erfolgen müssen, die an dem Urteil mitgewirkt haben (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80), ist unwirksam. Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur solange möglich, wie die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Danach dürfen - und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten - nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 268 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Dabei muß es sich um Fehler handeln,

die sich ohne weiteres aus den Tatsachen ergeben, für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage liegen und jeden Verdacht einer inhaltlichen Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374).

Diese Voraussetzungen lagen hier schon deshalb nicht vor, weil es die Strafkammer unterlassen hat, in den schriftlichen Urteilsgründen die von ihr als versuchter Diebstahl gewerteten Taten ausdrücklich zu bezeichnen. Eine Zuordnung zu den einzelnen Fällen ist erst durch den Berichtigungsbeschluß erfolgt. Damit war keineswegs eindeutig erkennbar, daß das Gericht eine von dem verkündeten Urteilstenor abweichende Entscheidung hat treffen wollen. Eine nachträgliche Umstellung des Schuldspruchs von neun auf acht Fälle des versuchten Diebstahls bei gleichbleibender Gesamtzahl der Taten war daher ausgeschlossen.

II. Den Angeklagten He nat das Landgericht wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zulässig und begründet.

1. Durch Beschluß vom 5. Dezember 1991 hat das Landgericht Saarbrücken die Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf den gemäß S 346 Abs. 2 StPO gestellten Antrag des Beschwerdeführers war der angefochtene Beschluß aufzuheben, da die am 18. Dezember 1991 und 14. April 1992 bei Gericht eingegangenen Revisionsamträge und ihre Begründung rechtzeitig innerhalb der Frist

des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO angebracht worden sind. Eine wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils ist nämlich erst am 13. April 1992 erfolgt. Das Empfangsbekenntnis, das den Eingang des angefochtenen Urteils in der Rechtsanwaltssozietät des für den Angeklagten HW> bestellten Pflichtverteidigers am 24. September 1991 bestätigt, ist nicht von dem Verteidiger selbst unterzeichnet worden. Damit genügt es nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemä-Be Zustellung im Sinne der SS 345 Abs. 1 Satz 2; 37 Abs. 1 StPO zu stellen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 345

Rdn. 5; § 37 Rdn. 19 m.w.Nachw.).

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten HWb betrifft, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar weist die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen Rechtsfehler auf. Jedoch lassen die Ausführungen der Jugendkammer besorgen, daß sie die Voraussetzungen für die Annahme gemeinschaftlichen Diebstahls verkannt hat.

So ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen das Landgericht eine Zueignungsabsicht des Angeklagten Hei» herleitet, nachdem es festgestellt hat, daß der Mitangeklagte To» den Erlös aus der Beute sämtlicher Diebstähle für sich behalten, der Angeklagte HB aus den Taten keinen Vorteil gezogen hat (UA 25, 30). Auch bleibt unklar, worin die Tatbeiträge des Angeklagten HEMWw bestanden haben sollen. Zwar wird hierzu pauschal ausgeführt, die sechs in wechselnder Tatbeteiligung handelnden Täter hätten im Wege der Arbeitsteilung zusammengewirkt (UA 25); der Angeklagte

HOEEED Habe ebenso wie der Mitangeklagte FEB die Autos "in der Regel durch Einschlagen der Scheiben" geöffnet, während TED auf das Öffnen der Kraftfahrzeuge mittels Nachschlüssels spezialisiert gewesen sei (UA 25). Ein Öffnen der Fahrzeuge durch Einschlagen der Scheiben hat die Jugendkammer aber in keinem der dem Angeklagten HHWB zur Last gelegten Fälle festgestellt. Auch Hinweise auf etwaige andere Tatbeiträge des Angeklagten - etwa das Leisten von Aufpasserdiensten - enthalten die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Unter diesen Umständen vermag der Senat weder ein mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten Hei» bei den von TB begangenen Diebstählen noch auch nur eine Beihilfe zu dessen Taten sicher festzustellen.

Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es HB betrifft, zur Folge.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle eines Schuldspruchs bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten MB und SR (Fälle A und 6 des Urteils) die Voraussetzungen für die Annahme eines Diebstahls im besonders schweren Fall näher darzulegen sein werden. Die Feststellung, die Kraftfahrzeuge, aus denen die Täter Gegenstände entwendet haben, seien "vermutlich mit Hilfe

eines Nachschlüssels" geöffnet worden (UA 12), reicht hierfür nicht aus.

Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien