Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.04.1992 – 2 StR 115/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

N

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

I vom 3. April 1992

in der Strafsache

gegen

Erwin D EEE „aus Wei Du, geboren am m. EB 1939 in TEEED- LE

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

60

Ad

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 18. November 1991 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 21. Januar 1991 und dem Eröffnungsbeschluß vom 8. Oktober 1991 zur Last gelegt, in den Jahren 1985 bis März 1990 durch ein und dieselbe Handlung ein

- fortgesetztes - Verbrechen der Vergewaltigung und ein

- fortgesetztes - Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen begangen zu haben. Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 45 Fällen, (Tatzeit Mai 1986 bis Dezember 1988). Das Landgericht hat somit Einzelakte der angeklagten fortgesetzten Handlung in der Zeit von Anfang 1985 bis Mai 1986 und von Dezember 1988 bis März 1990 der Verurteilung nicht zugrundegelegt. Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfes freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 260 Rdn. 10 und 14).

Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter